Infobrief Mai 2014

1.   Für alle Steuerpflichtigen: Besteuerung bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen

Seit 2009 gibt es die Abgeltungssteuer. In der Folge werden grundsätzlich alle Einkünfte aus Kapitalvermögen der 25prozentigen Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und (im Einzelfall gegebenenfalls) Kirchensteuer unterworfen. Wohl gemerkt: Grundsätzlich! Es gibt nämlich auch einige Ausnahmen. So beispielsweise die Regelung des § 32d Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a EStG.

Nach dieser Spezialregelung, die ebenfalls mit Einführung der Abgeltungsbesteuerung im Gesetz normiert wurde, sind Einnahmen aus Kapitalvermögen nämlich gerade nicht dem Abgeltungssteuersatz, sondern dem persönlichen Steuersatz zu unterwerfen, sofern die Kapitalerträge aus einer Darlehenshingabe stammen und Gläubiger sowie Schuldner des Darlehens einander nahestehende Personen sind. Dies sind aber nicht die einzigen Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, damit der Abgeltungssteuersatz sozusagen ausgehebelt wird. Der persönliche Steuersatz beim Darlehensgläubiger greift nämlich nur, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit einer Einkunftsart sind, die der inländischen Besteuerung unterliegt.

Mit anderen, vom Gesetz abgehobenen und daher einfacheren, Worten: Sofern der Darlehensschuldner die gezahlten Zinsen irgendwo steuermindernd ansetzten kann, darf der Darlehensgläubiger nicht mehr dem Abgeltungssteuersatz von (nur!) 25 Prozent anwenden, sondern muss sich die Besteuerung mit seinem persönlichen (wahrscheinlich deutlich höheren) Steuersatz gefallen lassen.

Folgendes Beispiel verdeutlicht den Sachverhalt, der hinter dieser Regelung stecken kann: Der Ehemann gibt seiner Frau ein Darlehen zwecks Anschaffung einer Immobilie zur Vermietung und Verpachtung. Der Steuersatz der Eheleute beträgt 35 Prozent (aus Vereinfachungsgründen werden im weiteren Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer außer Acht gelassen).

Die zu zahlenden Schuldzinsen auf das Darlehen in Höhe von 10.000 EUR sind bei der Ehefrau Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Entsprechend des Steuersatzes von 35 Prozent führen diese Werbungskosten zu einer Steuerminderung von 3.500 EUR (10.000 EUR x 35 Prozent).

Würde der Ehemann die Zinseinnahmen von 10.000 EUR der Abgeltungssteuer unterwerfen müssen, würde für ihn nur eine Besteuerung von 2.500 EUR (10.000 EUR x 25 Prozent) resultieren. Im Ergebnis hätten die Eheleute als Einheit also einen positiven Schnitt von 1.000 EUR gemacht, obwohl Geld einfach nur zwischen ihnen hin und her gewechselt ist. Dies hatte seinerzeit auch der Gesetzgeber erkannt und in Form der oben bereits vorgestellten Spezialregelung einen Riegel vor diese Variante geschoben.

In der Fachwelt und der Fachliteratur ist diese Norm jedoch arg umstritten. Immerhin ist zu bedenken, dass die Besteuerung beim Darlehensgläubiger davon abhängig gemacht wird, wie der Darlehnsnehmer das Geld aus dem Kredit verwendet. Da man jedoch grundsätzlich auch bei zusammenveranlagten Eheleuten von zwei unterschiedlichen Steuersubjekten ausgehen muss, ist fraglich, ob eine solche Vorgehensweise rechtens sein kann.

Daneben ergeben sich jedoch auch noch weitere Bedenken. So wird auch die Frage aufgeworfen, ob eine solche Regelung überhaupt im Einklang mit dem Grundgesetz steht. In diesem Zusammenhang ist aktuell ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen VIII R 8/14 anhängig, in dem die obersten Finanzrichter der Republik klären müssen, ob die Regelung, wonach der Abgeltungssteuersatz auf Kapitalerträge aus Darlehensverhältnissen zwischen einander nahestehenden Person keine Anwendung findet, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie verstößt.

Tipp:           In Sachverhalten, in denen daher die Regelung angewendet werden muss und der persönliche Steuersatz tatsächlich oberhalb des Abgeltungssteuersatzes liegt, sollte daher Einspruch eingelegt werden, damit von einem etwaigen positiven Verfahrensausgang profitiert werden kann.

Hinweis I:  Da es im Kern der Streitfrage um verfassungsrechtliche Bedenken geht, wird wahrscheinlich am Ende das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe sich mit der Sache befassen müssen. Dennoch muss schon jetzt Einspruch eingelegt werden, damit etwaige Steuerfestsetzungen nicht in die Festsetzungsverjährung hinein wachsen.

Hinweis II: Da der Begriff des „nahestehen“ im Sinne der hier maßgeblichen Vorschrift gesetzlich nicht definiert ist, sind hierzu bereits zahlreiche weitere Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. So muss unter dem Aktenzeichen VIII R 31/11 geklärt werden, ob die Großmutter oder Mutter eines GmbH-Gesellschafters als nahestehende Person im Sinne der Regelung bezeichnet werden kann. Ebenso ist unter dem Aktenzeichen VIII R 9/13 zu prüfen, ob Großeltern oder Eltern als nachstehende Person für diese Regelung infrage kommen. Unter dem Aktenzeichen VIII R 44/13 wird geklärt, wie es mit Müttern und Vätern aussieht, sowie unter dem Aktenzeichen VIII R 35/13, ob Geschwister als nachstehende Person im Sinne von § 32d Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a EStG bezeichnet werden können. Diesbezüglich hat das erstinstanzliche Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem vorhergehenden Urteil vom 16.04.2013 bereits entschieden, dass der Abgeltungssteuersatz nicht zum Tragen kommt, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Geschwister sind.

2.   Für alle Steuerpflichtigen: Kein Aufteilungsverbot beim häuslichen Arbeitszimmer?

Zu den Grundvoraussetzungen der steuerlichen Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers galt bisher, dass dieses auch (nahezu) ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden musste. Sofern das Arbeitszimmer auch nur untergeordnet den Wohnzwecken der Wohnung diente, wollte der Fiskus einen steuermindernden Abzug komplett ausschließen. Ob dies jedoch tatsächlich richtig sein kann, darf als zweifelhaft bezeichnet werden. Hier die Hintergründe zu dieser Streitfrage:

Schon am 24.04.2012 (Az: 8 K 254/11) hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass aufgrund der (neuen) Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abkehr vom sogenannten Aufteilungsverbot im Beschluss des Großen Senats mit dem Aktenzeichen GrS 1/06 auch bei den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eine Aufteilung in Betracht kommt. Einzige Voraussetzung für die Aufteilung soll sein, dass das Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung immer noch zu bejahen ist und den betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeiten dient. Nach Meinung der niedersächsischen Finanzrichter sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei der gemischten Nutzung mindestens teilweise abziehbar, sofern der Raum wie ein Arbeitszimmer eingerichtet ist und eine Aufteilung zumindest im Schätzungswege möglich erscheint.

Wie nicht anders zu erwarten, ist die Finanzverwaltung gegen diese positive Entscheidung aus Niedersachsen in Revision gegangen. Unter dem Aktenzeichen IX R 23/12 hat sich der Bundesfinanzhof nun am 21.11.2013 zu diesem Sachverhalt geäußert. Leider ist jedoch kein spruchreifes Urteil gefällt worden. Da der erkennende Senat in der Streitfrage rund um die Aufteilung des Arbeitszimmers eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sah, hat er diese dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs zur Entscheidung vorgelegt. Damit soll die Fortbildung des Steuerrechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erreicht werden. Unter dem Aktenzeichen GrS 1/14 hat sich folglich nun der Große Senat mit der Frage zu beschäftigen, ob der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche bzw. berufliche Zwecke genutzt wird. Konkret müssen die obersten Finanzrichter der Republik klären, ob die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen eines früheren Beschlusses des Großen Senats (Az: GrS 1/06) zur Aufgabe des Aufteilungsverbotes insoweit übertragbar sind.

Tipp:           Betroffene Steuerpflichtige sollten unter Hinweis auf das Aktenzeichen beim Großen Senat Einspruch gegen die Steuerfestsetzung einlegen, wenn das Finanzamt die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmers aufgrund einer privaten Mitbenutzung nicht zum Abzug zulassen möchte.

In der Fachwelt wird hinsichtlich des Verfahrens erwartet, dass der Große Senat eine Entscheidung im Sinne der erstinstanzlichen Rechtsprechung, also im Sinne der Steuerpflichtigen, fällt. Ebenso munkelt man, dass auch die Richter des IX Senates beim Bundesfinanzhof dieser Meinung waren, jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Streitfrage an den Großen Senat abgegeben haben.

Über den Fortgang des Verfahrens werden wir mit Sicherheit berichten.

3.   Für Vermieter: Flächenschlüssel für die Umsatzsteuer bei gemischt genutzten Gebäuden

Grundsätzlich ist die Vermietung und Verpachtung umsatzsteuerfrei. Dies ist aber nur der Grundsatz, denn wie so oft im Steuerrecht gibt es Ausnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen darf der Vermieter auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten und zur Umsatzsteuerpflicht der Miete wechseln. Man spricht in diesen Fällen von der Option zur Umsatzsteuer. Dies ist meist der Fall, wenn an einen umsatzsteuerpflichtigen Mieter für Zwecke seines Unternehmens vermietet wird. So beispielsweise bei der Vermietung eines Ladenlokals oder von Büroräumlichkeiten.

Die Vermietung mit Umsatzsteuer macht dabei auch durchaus Sinn und führt für den Vermieter sogar zu einem tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil. Immerhin eröffnet die Umsatzsteuerpflicht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Sofern also Kosten mit der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung in Zusammenhang stehen (z. B. hohe Erhaltungsaufwendungen durch notwendige Reparaturen an der Immobilie), kann aus diesen Kosten auch die darin enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet werden.

Wer daher eine komplette Immobilie umsatzsteuerpflichtig vermietet und das Dach neu eindecken lässt, kann aus diesen erheblichen Erhaltungsaufwendungen die 19prozentige Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen. Für den Vermieter wirkt dies wie ein Rabatt.

Ein wenig problematischer ist es jedoch, wenn die Immobilie gemischt genutzt wird. Unter gemischt genutzten Immobilien soll in diesem Zusammenhang verstanden werden, dass Teile der Immobilien umsatzsteuerpflichtig vermietet sind, während andere umsatzsteuerfrei vermietet sind.

Im Hinblick auf den Vorsteuerabzug ist dann wie folgt vorzugehen: In der ersten Ermittlungsstufe erfolgt eine Zuordnung der Vorsteuer aufgrund eines direkten Zusammenhangs. Soll heißen: Sofern die Gebäudeaufwendungen auch tatsächlich für den umsatzsteuerpflichtigen Teil genutzt wurden (zum Beispiel für das Ladenlokal) kann die Vorsteuer aus diesen Aufwendungen komplett gezogen werden. Sofern die Kosten jedoch direkt mit dem umsatzsteuerfrei vermieteten Teil zusammenhängen (zum Beispiel für die Erneuerung eines Bades in einer Wohnung) ist der Vermieter hinsichtlich dieser Kosten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Neben diesen direkt zuzuordnen Aufwendungen existieren jedoch Aufwendungen, die auf beide Vermietungen entfallen. Diesbezüglich ist seit geraumer Zeit strittig, wie die Aufteilung in solchen Sachverhalten erfolgen soll. Immerhin könnte man nach dem Verhältnis der Mieteinnahmen eine Relation bilden oder aber auch nach den Quadratmetern der Vermietungseinheiten.

Ausweislich der Fundstelle im Umsatzsteuergesetz unter § 15 Abs. 4 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) heißt es: „Eine Ermittlung des nichtabziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigten, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.“

Dies bedeutet: Der Gesetzgeber will eine Aufteilung der Vorsteuer nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Mieten nur zulassen, wenn eine andere Aufteilungsmöglichkeit nicht gegeben ist. Gerade bei Immobilien könnte die Vorsteuer jedoch auch nach dem so genannten Flächenschlüssel aufgeteilt werden. Dabei werden die Quadratmeter des umsatzsteuerpflichtigen vermieteten Raums den Quadratmetern des umsatzsteuerfrei vermieteten Raubs gegenübergestellt.

An exakt dieser Aufteilung (dem Flächenschlüssel) ist der Gesetzgeber auch aus fiskalischen Erwägungen interessiert. Weil gewerbliche, sprich umsatzsteuerpflichtige Vermietungen regelmäßig höhere Mietzinsen aufweisen, wäre beim Umsatzschlüssel der Vorsteuerabzug auch höher. Sprich: der Fiskus müsste auch wieder eine höhere Vorsteuer herausrücken. Im Ergebnis mindert daher die Aufteilung der Vorsteuer des Flächenschlüssels auch den Betrag der vom Finanzamt zu erstattenden Vorsteuer.

Bereits in 2012 hat der Europäische Gerichtshof unter dem Aktenzeichen C 511/10 entschieden, dass der deutsche Gesetzgeber die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden grundsätzlich schon nach dem Flächenverhältnis vorschreiben darf. Wohlgemerkt wieder einmal: Grundsätzlich! Ausnahmen scheinen also gegeben zu sein. Der Europäische Gerichtshof ließ offen, ob dies auch tatsächlich so sein darf. Der Flächenschlüssel darf nämlich nur angewendet werden, wenn das Flächenverhältnis auch tatsächlich eine präzisere Bestimmung gewährleistet als dies bei der Umsatzmethode der Fall wäre.

Tatsächlich erscheint der Vorsteuerabzug anhand des Umsatzverhältnisses gerechter, weil schließlich die Umsatzsteuer auch anhand dieses Verhältnisses berechnet wird. Dennoch ist der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 22.08.2013 unter dem Aktenzeichen V R 19/09 zu einem anderen Ergebnis gekommen:

Konkret äußern sich die Richter dazu, dass der Ausschluss des Umsatzsteuerschlüssels durch den Flächenschlüssel nicht gegen Unionsrecht verstößt, weil ein objektbezogener Flächenschlüssel (angeblich) eine präzisere Bestimmung ermöglicht. Die Münchener Richter des Bundesfinanzhofes präferieren daher den Flächenschlüssel.

Als Begründung führten sie an, dass der Umsatzschlüssel regelmäßig und jährlich zu schwankenden prozentualen Abzugsbeträgen der Vorsteuer führt, während bei einem objektbezogenen Flächenschlüssel schon zu Beginn des Jahres eindeutig feststeht, wieviel Prozent der allgemeinen Vorsteuer abgezogen werden kann.

Hinweis:    Alles in allem ist die vorgenannte Entscheidung des Bundesfinanzhofs weder schlüssig noch logisch. Dennoch ist sie nun einmal in der Welt, und zum gegenwärtigen Zeitpunkt muss die Aufteilung der allgemeinen Vorsteuer anhand des Flächenschlüssels erfolgen. Es ist jedoch höchst fraglich, ob es dabei bleiben wird. Weitere Klagen zur Präzisierung der Vorteilhaftigkeit des Flächenschlüssels sind zu erwarten. Sobald es etwas Neues gibt, werden wir Sie darüber in Kenntnis setzen.

4.   Für Gesellschafter-Geschäftsführer: Trotz Eintritt des Versorgungsfalls erfolgt die Weiterbeschäftigung

Bei zahlreichen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH) in der Bundesrepublik Deutschland wurde dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt. Jedoch kommt es auch sehr häufig vor, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer mit Erreichen seines Pensionsalters, also bei Eintritt des Versorgungsfalls, noch gerne weiter arbeiten möchte. Schließlich ist mit 65 Lenzen noch nicht jeder reif für den Ruhestand. Umstritten ist jedoch in einem solchen Fall, ob neben den Altersbezügen aus der Pensionszusage auch tatsächlich ein Gehalt für die Geschäftsführertätigkeit gezahlt werden darf. Aktuell hat nun der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 23.10.2013 (Az: I R 60/12) dazu ein leider nicht erfreuliches Urteil gesprochen. Hier die Details und ein möglicher Ausweg.

Nach Meinung der obersten Finanzrichter der Republik liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalls die vereinbarte Rente zahlt, jedoch gleichzeitig das Dienstverhältnis als Geschäftsführer fortsetzt und die Bezüge aus der fortbestehenden Geschäftsführertätigkeit nicht auf die Versorgungsleistung anrechnet. Im Ergebnis möchte der Bundesfinanzhof also eine verdeckte Gewinnausschüttung sehen, wenn die Pension nicht um die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit gekürzt werden.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist der Bundesfinanzhof zwar noch der Meinung, dass es aus steuerrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. Was sich zunächst als positives Urteil anhört, entpuppt sich jedoch schnell als schlechte Entscheidung für Gesellschafter-Geschäftsführer. Denn weiter entscheiden die Richter des Münchener Bundesfinanzhofs, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung verlangen würde, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird, oder aber zumindest der vereinbarte Eintritt der Versorgungsfälligkeit so lange aufgeschoben wird, bis der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat. Mit anderen Worten: Unter Anrechnung der Bezüge aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis als Geschäftsführer auf die bereits erdiente Pension will der Bundesfinanzhof immer eine verdeckte Gewinnausschüttung erkennen. Dies soll selbst dann gelten, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Arbeitszeit und sein Gehalt nach Eintritt des Versorgungsfalls reduziert.

Insgesamt ist die Entscheidung für Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach Eintritt des Versorgungsfalls noch weiter als Geschäftsführer tätig sein wollen, nicht nur schwer verdaulich, sondern auch in ihrer Begründung kaum nachzuvollziehen. So stellt der Bundesfinanzhof darauf ab, dass die Altersrente in erster Linie zur Deckung des Versorgungsbedarfs beitragen soll. Da ein entsprechender Bedarf aufgrund der Weiterzahlung der Geschäftsführervergütung nicht gegeben sein soll, sehen die Richter eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Dieser Argumentation ist mit Hinblick auf einen Fremdvergleich nicht zu folgen. Immerhin würde ein fremder Geschäftsführer bei Eintritt des Versorgungsfalls auch nicht auf seine bereits erdiente Pension verzichten, wenn er weiterhin als Geschäftsführer tätig sein möchte. Die Pension wurde nämlich im Ergebnis durch die Arbeit der vergangenen Jahre erdient. Wenn nun der Versorgungsfall eintritt und es zu einer Kürzung der Pension käme, wären auch für einen fremden Geschäftsführer keine Gründe mehr gegeben weiterzuarbeiten. Insoweit ist es nicht verständlich, was den bereits erdienten Pensionsansprüche durch die Arbeit der vergangenen Jahre mit aktuellen Bezügen aus einer aktuellen Tätigkeit zu tun haben sollen. Aber es gilt wie immer: Ist das Urteil noch so schlecht, der Bundesfinanzhof hat immer recht.

Hinweis:    Sofern jedoch ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalls noch weiter für seine Gesellschaft tätig sein möchte ohne sich eine entsprechende Kürzung der Pensionen gefallen zu lassen, sollte er wie folgt vorgehen: Die Geschäftsführung sollte niedergelegt werden und stattdessen kann im Rahmen eines Beratervertrages für die GmbH gearbeitet werden. In diesem Fall dürfte eine Kürzung der Pensionen ausgeschlossen sein, sodass neben der vollen Rente auch entsprechende Beraterhonorare gezahlt werden können.

5.   Für Gesellschafter-Geschäftsführer: Neues zum Anscheinsbeweis der privaten PKW-Nutzung

Wer als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommt, muss regelmäßig den geldwerten Vorteil, der durch die private Nutzungsmöglichkeit entsteht, lohnversteuern. Dies ist nichts Ungewöhnliches und auch bei anderen Arbeitnehmern der Fall. Streitbefangen im Bezug auf die Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. auf Arbeitnehmer, die dem Gesellschafter nahestehen, waren jedoch in der Vergangenheit häufig Sachverhalte, in denen der entsprechende Arbeitnehmer (aus Vereinfachung im Weiteren als Gesellschafter-Geschäftsführer bezeichnet) tatsächlich ein Privatnutzungsverbot für den Dienstwagen hatte.

Die Folge aus fiskalischer Sicht: Sofern in solchen Fällen kein Fahrtenbuch geführt wurde oder das Fahrtenbuch aus formalen Gründen von der Finanzverwaltung nicht anerkannt wurde, wollte diese dennoch einen geldwerten Vorteil anhand der Ein-Prozent-Methode versteuern sowie die Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte ebenfalls anhand der pauschalen 0,03-Prozent-Methode zur Besteuerung bringen. Die Tatsache, dass ein Privatnutzungsverbot des Firmenwagens geregelt war, ignorierte die Finanzverwaltung bzw. verwarf ohne gegenteilige Anzeichen dieses Nutzungsverbot als bloßen Papiertiger.

Dass dies jedoch auch in der fiskalische Sicht der Dinge nicht so einfach ist, entschied seinerzeit bereits der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen vom 21.03.2013 (Az: VI R 46/11 sowie VI R 42/12).

In der vorgenannten Entscheidung entschied der Bundesfinanzhof in München folgendes: Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen ist, darf das Finanzgericht nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden. Dies bedeutet im Ergebnis dann auch konkret: Sofern es nicht feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Anders ausgedrückt: Kann der Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem privaten Nutzungsverbot für das Firmenfahrzeug nicht beweisen, dass er das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt, muss dennoch keine Ein-Prozent-Methode bzw. eine Besteuerung des geldwerten Vorteils durchgeführt werden. Vielmehr muss in solchen Fällen der Fiskus beweisen, dass auch tatsächlich eine Privatnutzung stattgefunden hat. Kann es das nicht, kann er auch die Besteuerung des geldwerten Vorteils vergessen.

Ausdrücklich urteilte der Bundesfinanzhof in den oben genannten Entscheidungen, dass dies auch bei angestellten Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH oder Geschäftsführern, die dem Gesellschafter nahestehen, so ist. Auch in solchen Fällen lassen sich keine allgemeinen Erfahrungssätze des Inhaltes feststellen, dass ein Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen ist oder der alleinige Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot generell missachtet. Unter dem Strich hatte der Bundesfinanzhof damit zwei überaus erfreuliche Urteile gesprochen und dem Fiskus die Besteuerungssuppe des geldwerten Vorteils ordentlich versalzen. Damit aber nicht genug.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung mit Urteil vom 14.11.2013 unter dem Aktenzeichen VI R 25/13 erneut bestätigt. Im jüngst entschiedenen Sachverhalt ging es um eine GmbH, in der der Sohn des Gesellschafters quasi als faktischer Geschäftsführer tätig war und einen entsprechenden Firmenwagen der gehobenen Klasse ausdrücklich nur für dienstliche Zwecke nutzen durfte. Da das Finanzamt die Einhaltung dieses Privatnutzungsverbots infrage stellte, wollte es die Ein-Prozent-Methode durchführen.

Die obersten Finanzrichter der Republik machten jedoch hier dem Fiskus abermals einen Strich durch die Rechnung. Wiederholt entschieden sie deutlich, dass auch ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch bei einem entsprechend vereinbarten Nutzungsverbot kein geldwerter Vorteil für die Privatfahrten versteuert werden müsse, wenn eine tatsächliche Privatnutzung nicht bewiesen werden kann. Dies gilt auch ausdrücklich dann, wenn es sich bei dem Angestellten der GmbH um einen Familienangehörigen des oder der Gesellschafter handelt.

Die Urteile sind zu begrüßen und sollten den Finanzämtern sofort vorgelegt werden, da diese nun in Zugzwang sind und eine tatsächlich vertragswidrige private Nutzung des Firmenfahrzeugs trotz Privatnutzungsverbot nachweisen müssen.

Hinweis:    Nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer den betrieblichen Dienstwagen allerdings tatsächlich unbefugt für private Zwecke, liegt insoweit kein Arbeitslohn, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

6.   Für Eltern: Für das Kindergeld darf die Ausbildungswilligkeit des Kindes nicht fehlen

Sofern ein volljähriges Kind arbeitslos ist, können die Eltern für dieses Kind nur das Kindergeld bzw. die steuerlichen Kinderfreibeträge erhalten, wenn sich das Kind unter anderem ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Man spricht in diesem Zusammenhang von der Ausbildungswilligkeit des Kindes. Weil die Eltern jedoch das Kindergeld erhalten bzw. die steuerlichen Kinderfreibeträge abziehen können, tragen sie auch die Beweislast für die Ausbildungswilligkeit des eigenen Sprösslings. Man könnte auch sagen, insoweit sind die Eltern auf ihr Kind angewiesen Es liegt also an den Eltern, den Sprösslingen klarzumachen, sich um eine entsprechende Berufsausbildung zu bemühen, damit auch tatsächlich Kindergeld fließt oder gegebenenfalls die steuerlichen Kinderfreibeträge steuermindernd abgezogen werden können. Wann aber liegt eine entsprechende Ausbildungswilligkeit des Kindes im Sinne des Kindergelds vor?

In diesem Zusammenhang ist es ständige Rechtsprechung, dass es bei einer Registrierung bei der Agentur für Arbeit genügt, wenn diese Registrierung alle drei Monate erneuert wird. Allerdings besteht diese zeitliche Wirkung nicht bei einer eigenständigen Suche nach einem Ausbildungsplatz, wie aktuell das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einer rechtskräftigen Entscheidung vom 03.12.2013 unter dem Aktenzeichen 6 K 6346/10 klargestellt hat. In solchen Fällen müssen sich Kind und Eltern strengere Kriterien gefallen lassen.

Ausweislich der erstinstanzlichen Entscheidung aus Berlin-Brandenburg gilt: Für einen jungen Mann, der Anfang 20 ist und der nur über einen bereits mehr als vier Jahre zurückliegenden Hauptschulabschluss verfügt sowie eigenständig, also ohne Hilfe und Registrierung bei der Agentur für Arbeit, einen Ausbildungsplatz sucht, ist es für die Berücksichtigung als Kindergeld-Kind (oder Kind für die steuerlichen Kinderfreibeträge) unzureichend, wenn er sich in einem Zeitraum von drei Jahren in vielen Monaten überhaupt nicht um einen Ausbildungsplatz beworben hat und in den restlichen Monaten maximal einmal eine Bewerbung geschrieben hat.

Klar und deutlich urteilen die Richter hierzu: Wer sich angesichts einer derart niedrigen Qualifizierung (gemeint ist der Hauptschulabschluss) auf allenfalls eine Bewerbung pro Monat beschränkt und trotz des Ausbleibens jeglicher positiver Resonanz auf die Bewerbung seine Bemühungen nicht steigert, zeigt keinen Ausbildungswillen. In solchen Sachverhalten muss daher wohl eher vom Gegenteil ausgegangen werden. Im Ergebnis erkennen die erstinstanzlichen Richter in den durchgeführten Bewerbungen daher lediglich Schein-Bewerbungen, welche zur Vorspiegelung einer etwaigen Ausbildungswilligkeit durchgeführt wurden.

Hinweis:    Auch wenn es sich im entschiedenen Urteilsfall um einen Extrem-Sachverhalt handelt, sollten Eltern Obacht geben. Insbesondere wer ohne Hilfe der Agentur für Arbeit einen Ausbildungsplatz finden möchte, muss sich gesteigerte Anforderungen gefallen lassen. Weil zu erwarten ist, dass die Finanzämter das vorgenannte Urteil aufgreifen, müssen Eltern dafür Sorge tragen, dass die Sprösslinge sich andauernd und nachhaltig bewerben und auch bei Ausbleiben einer positiven Resonanz weitere Bemühungen starten bzw. sich bei der Agentur für Arbeit registrieren.

 

Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.

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