Steuergünstige Gehaltszuwendungen an Arbeitnehmer

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1 Vorteil von steuerbegünstigten Gehaltszu-
wendungen
2 Wann liegt steuerlich Arbeitslohn vor?
3 21 steuergünstige Zuwendungen an Arbeitnehmer
4 Weitere Gehaltsextras im Überblick
5 Erstattung von Werbungskosten durch den Arbeit-
geber
5.1 Berufskleidung
5.2 Fahrten zur Arbeitsstätte
5.3 Fort- bzw. Weiterbildung
5.4 Doppelte Haushaltsführung
5.5 Reise
5.6 Sammelbeförderung
5.7 Umzug

1 Vorteil von steuerbegünstigten Gehaltszuwendungen

Von jedem Euro einer Gehaltserhöhung geht oft mehr als die Hälfte für Steuern und Sozialabgaben drauf. Diesen erheblichen Abzügen können Arbeitnehmer entgegentreten, indem sie steuerbegünstigte oder steuerfreie Gehaltsbestandteile mit dem Arbeitgeber aushandeln. Dies ist auch für die Arbeitgeberseite inte-ressant, da auf steuerfreie Zahlungen keine Sozialab-gaben fällig werden, die der Arbeitgeber ansonsten zur Hälfte trägt. Zudem sind beide Arbeitsparteien daran in-teressiert, dass von einer Lohnzahlung möglichst viel Netto beim Arbeitnehmer ankommt.
Dieses Merkblatt stellt Ihnen 21 Möglichkeiten steuer-günstiger Zuwendungen vor und gibt einen Überblick über die jeweiligen Gestaltungsalternativen. Sollten sich umsatzsteuerliche Besonderheiten ergeben, werden wir Sie gesondert darauf hingewiesen. Für eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen natürlich gern zur Verfügung.

2 Wann liegt steuerlich Arbeitslohn vor?

Grundsätzlich stellen alle Einnahmen, die Arbeit-nehmern im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zuflie-ßen, steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dabei ist es un-erheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form der Arbeitgeber oder ein Dritter die Zuwendungen gewährt (Geldleistungen, Sachbezüge oder sonstige Vorteile).

3 21 steuergünstige Zuwendungen an Arbeitnehmer

Welche steuergünstigen Zuwendungen die Arbeitspar-teien vereinbaren können, um den Steuer- und Abga-benzugriff auf den Arbeitslohn des Arbeitnehmers zu drücken, lesen Sie in der folgenden alphabetischen Übersicht:
Abfindungen
Früher konnten Abfindungen, die ein Arbeitnehmer auf-grund einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gericht-lich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnis-ses bekam, bis zu einer gewissen Höhe einkommen-steuerfrei bezogen werden. Diese Regelung wurde zum 01.01.2006 ersatzlos aufgehoben.
Heutzutage können Arbeitnehmer erhaltene Abfindun-gen aber noch mit einem ermäßigten Steuersatz (nach der sogenannten Fünftelregelung) versteuern. Diese Regelung des Einkommensteuergesetzes (EStG) mil-dert Progressionsnachteile ab, die aufgrund eines au-ßerordentlich hohen Einkommens entstehen.
Hinweis
Vereinfacht gesagt, wird bei der Fünftelregelung die Mehrsteuer errechnet, die auf ein Fünftel der Abfindung entfällt, und dieser Betrag dann mit fünf multipliziert, so dass sich die Einkommensteuer auf die Abfindung ergibt. Durch diesen Kniff bleibt der progressiv ansteigende Einkommensteuertarif unberücksichtigt, der beim Ansatz des vollen Abfindungsbetrags zu einem sprunghaften Anstieg der Steuerlast führen würde. Die ermäßigte Besteuerung bringt Arbeitnehmern häufig eine Steuerersparnis von mehreren tausend Euro ein. Die Tarifermäßigung fällt umso höher aus, je geringer das reguläre Einkommen des Arbeitnehmers ist. Sofern sich das Einkommen aber bereits in der Nähe der Spit-zenprogression bewegt, verpufft der Vorteil aus der Fünftelmethode. Sie wirkt sich ab einem regulären zu versteuernden Einkommen von jährlich 52.882 € (Grundtabelle) nicht mehr aus.Zu beachten ist, dass das Finanzamt den ermäßigten Steuersatz nur gewährt, wenn die Abfindung in einem Jahr ausgezahlt wird und nicht in mehreren Teilbeträgen über verschiedene Jahre hinweg. Zulässig sind aber abweichend ausgezahlte Teilleistungen, wenn sie nicht mehr als 5 % der gesamten Entschädigung aus-machen.
Tipp
Oftmals ist es günstiger, die gesamte Abfindung erst im Jahr nach der Entlassung zu erhalten. Denn dann fallen die übrigen Einkünfte des Arbeitnehmers häufig geringer aus (z.B. wegen vorübergehender Arbeitslosigkeit).

Aufmerksamkeiten

Freiwillige Sachzuwendungen bis 60 € (brutto, inklusive Umsatzsteuer), die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern oder deren Angehörigen aus besonderem Anlass (z.B. silberne Hochzeit, Bestehen eines Exa¬mens usw.) ge-währen, sind lohnsteuerfrei. Bis zum 31.12.2014 lag diese Grenze bei 40 €. Gleiches gilt für die Sozialversi-cherung. Geldzuwendungen hingegen gehören immer zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeits-lohn, auch wenn ihr Wert unter 60 € bzw. 40 € liegt.
Zu den steuerfreien Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt. Dasselbe gilt für Speisen, soweit ein betrieb-liches Interesse des Arbeitgebers vorliegt (z.B. bei au-ßergewöhnlichen Arbeitseinsätzen oder Fortbildungs-veranstaltungen), wenn ihr Wert 60 € (bis 31.12.2014: 40 €) nicht übersteigt.
Hinweis zur Umsatzsteuer
Handelt es sich um eine unentgeltliche Sachzuwendung an das Personal, so löst dieser Vorgang Umsatzsteuer aus. Eine Ausnahme bilden jedoch Aufmerksamkeiten; diese gehören nicht zu den steuerbaren Umsätzen.

Auslagenersatz

Tätigt der Arbeitnehmer Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers, sind entsprechende Erstattungen des Ar-beitgebers lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Vor¬aussetzung ist jedoch, dass die Ausgaben einzeln (z.B. mit Rechnung) abgerechnet werden.
Der steuerfreie Auslagenersatz umfasst beispielsweise:
• Gebühren für geschäftliche Telefongespräche
• Bewirtungskosten für Geschäftsfreunde
Auch die Kosten für eine Bahncard dürfen einem Ar-beitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei er-stattet werden, wenn die voraussichtlichen Kosten für die dienstlichen Bahnfahrten ohne die Kartenermäßi-gung den Kaufpreis für die Bahncard übersteigen. Die Privatfahrten, die der Arbeitnehmer mit der Bahncard zusätzlich durchführt, werden dann nicht besteuert.
Beispiel
Ein Arbeitgeber ersetzt seinem Arbeitnehmer die Kosten für die Bahncard 50 von 255 €. Die Bahncard wird sowohl beruflich als auch privat genutzt. Für Dienstreisen fallen 600 € an, die sich mit der Bahncard 50 auf 300 € reduzieren.
Folglich wendet der Arbeitgeber anstatt 600 € nur 555 € auf (300 € für Fahrscheine + 255 € für die Bahncard) und spart 45 €. Die Kostenübernahme ist damit lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Auslagenersatz muss vom Arbeitnehmer regelmäßig als Arbeitslohn versteuert werden, wenn er in pauschaler Form gezahlt wird. Derartige Zahlungen können aber ausnahmsweise steuerfrei bleiben, wenn sie regelmäßig getätigt werden und der Arbeitnehmer seine erstat-tungsfähigen Kosten über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten nachgewiesen hat.
Fallen beim Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telefonkosten an, kann der Arbeitgeber ihm aus Vereinfachungsgründen pauschal und ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des monatlichen Rech-nungsbetrags, höchstens jedoch 20 € im Monat, steuerfrei erstatten.
Stellt der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen in einer von ihm angemieteten Garage unter, handelt es sich ebenfalls um steuerfreien Auslagenersatz, wenn der Arbeitgeber diese Garagenmiete erstattet.
Belegschaftsrabatte

Arbeitnehmer können Waren oder Dienstleistungen, die zur Liefer- und Leistungspalette ihres Arbeitgebers ge-hören (z.B. Uhren eines Uhrenherstellers), mit einem Kostenvorteil von bis zu 1.080 € jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei vom Arbeitgeber beziehen. Der Arbeitgeber darf diese Waren bzw. Dienstleistun-gen jedoch nicht überwiegend für den Bedarf seiner Ar-beitnehmer herstellen, vertreiben oder erbringen – dann entfällt dieser sogenannte Rabattfreibetrag. Die Höhe des geldwerten Vorteils errechnet sich auf Grundlage des üblichen Bruttoverkaufspreises, abzüglich eines 4%igen Abschlags.
Beispiel
Ein Arbeitgeber betreibt ein Elektrofachgeschäft und schenkt seinem Arbeitnehmer einen Fernseher, den er in seinem Geschäft für 2.320 € anbietet. Unter Abzug des
4-%-Abschlags und eines Freibetrags von 1.080 € hat der Arbeitnehmer lediglich einen geldwerten Vorteil von (2.320 € x 0,96 = 2.227,20 € – 1.080 € =) 1.147,20 € zu versteuern.
Der Rabatt muss vom Arbeitnehmer nicht versteuert werden, wenn der Vorteil üblicherweise auch Kunden des Arbeitgebers eingeräumt wird.

Hinweis zur Umsatzsteuer
Die Gewährung eines Belegschaftsrabatts in Form des geschenkten Fernsehers an den Arbeitnehmer ist umsatzsteuerbar, Bemessungsgrundlage für den Umsatz ist der Einkaufspreis bzw. Selbstkostenpreis des Arbeitgebers (ohne Umsatzsteuer).

Tipp
Arbeitnehmer können den Freibetrag für jedes ihrer Dienstverhältnisse beanspruchen. Das bedeutet: Bei einem Stellenwechsel innerhalb eines Jahres können sie den Freibetrag gleich zweimal nutzen. Auch wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren Arbeitsverhältnissen steht, vervielfältigt sich sein Freibetrag.
Betriebsveranstaltungen

Arbeitgeber nutzen Betriebsveranstaltungen häufig, um der Belegschaft für die erbrachten Leistungen zu dan-ken und das Betriebsklima zu fördern. Schon im Vorhi-nein sollte bei der Planung der Feier aber auf lohnsteu-erliche Besonderheiten geachtet werden. Nur durch sorgfältige Dokumentation der Betriebsveranstaltungen kann der Arbeitgeber die Grundlage für eine günstige steuerliche Behandlung des Festes schaffen.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gehören nicht zum regulären Arbeitslohn, wenn sie im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden, etwa zur Förderung des Kontakts der Mitarbeiter untereinander. Bis einschließlich 2014 galt für die üblichen Zuwendun-gen, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebs-veranstaltung zugewandt wurden, eine Freigrenze von 110 € pro Fest und Arbeitnehmer. Das heißt: Sobald das Fest kostenintensiver war und diese Grenze auch nur um 1 € überschritten war, musste der Arbeitnehmer den gesamten Betrag versteuern.
Ab dem 01.01.2015 hat der Gesetzgeber diese Frei-grenze allerdings in einen Freibetrag umgewandelt, so dass neuerdings stets Vorteile bis 110 € steuerfrei be-lassen werden können. Nur der übersteigende Betrag muss fortan vom Arbeitnehmer versteuert werden.
Hinweis
Um den Freibetrag optimal auszunutzen, können die Arbeitsparteien beispielsweise vereinbaren, dass der Arbeitnehmer die Kosten der Feier selbst trägt, soweit sie 110 € übersteigen. In diesem Fall fällt keine Steuer für die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung an.
Welche Kosten in die Berechnung der 110-€-Grenze einfließen müssen, ergibt sich seit 2015 aus dem EStG: Demnach müssen alle Aufwendungen des Arbeitgebers für das Fest einschließlich der Umsatzsteuer einge-rechnet werden. Dies gilt sowohl für Kosten, die dem einzelnen Arbeitnehmer individuell zugerechnet werden können (z.B. Kosten für ein Mehr-Gänge-Menü), als auch die Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebs-veranstaltung (z.B. Saalmiete).
Hinweis
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in 2012 und 2013 entschieden, dass nicht konsumierbare Sachleistungen der Feier (z.B. Kosten für Dekoration, Eventmanager oder Räumlichkeiten) nicht in die Berechnung der 110-€-Grenze einfließen müssen. Stattdessen sollte nach Gerichtsmeinung steuerlich nur erfasst werden, was der Arbeitnehmer bei der Feier selbst konsumieren kann (z.B. Speisen, Getränke, Musik). Dieser günstigen Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung ab 2015 leider eine Absage erteilt.
Zu den üblichen Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen, die über den Freibetrag begünstigt sind, gehö-ren beispielsweise die folgenden:
• Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten
• Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstal-tungen, wenn sich die Betriebsveranstaltung nicht im Besuch der kulturellen oder sportlichen Veran-staltung erschöpft
• Geschenke mit einem Wert bis zu 60 € (bis 31.12.2014: 40 €) je Einzelzuwendung; üblich ist auch die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebs-veranstaltung teilnehmen konnten – nicht aber eine aus diesem Grund gewährte Barzuwendung. Teurere Präsente muss der Arbeitnehmer grundsätzlich als Arbeitslohn versteuern.
Hinweis zu Geschenken
Geschenke bis 60 € bzw. bis 40 € werden aber nur dann in die 110-€-Grenze einbezogen, wenn sie das Programm der Feier betreffen. Stehen sie damit in keinem Zusammenhang, werden sie separat als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt und dürfen auch nicht pauschal vom Arbeitgeber besteuert werden. Das gilt etwa für die Ausgabe von Goldmünzen anlässlich einer Weihnachtsfeier – diese könnte man nämlich auch bei anderen Situationen ausgeben.
• Übernachtungs- und Fahrtkosten von Mitarbeitern, die nicht am Ort der Betriebsveranstaltung tätig sind
• Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z.B. für Räume, Musik, Kegelbahn, künstlerische Darbie-tungen)
Zu beachten ist ferner, dass dem Arbeitnehmer auch die Kosten zugerechnet werden müssen, die auf eine Begleitperson (z.B. seine Ehefrau) entfallen.
Der Freibetrag kann von den Arbeitsparteien nicht für beliebig viele Betriebsveranstaltungen im Jahr genutzt werden, denn der Gesetzgeber hat vorgeschrieben, dass nur zwei Betriebsveranstaltungen jährlich be-günstigt sind. Wer häufiger im Betrieb feiert, muss somit die Kosten der weiteren Feiern lohnversteuern.
Von vornherein ausgeschlossen ist die Anwendung des 110-€-Freibetrags zudem, wenn die Betriebsveranstal-tung nicht allen Angehörigen des Betriebs oder Teilbetriebs offen steht. Dadurch will der Gesetzgeber verhindern, dass nur ein elitärer Kreis von Beschäftig-ten die Sektkorken knallen lässt und dabei die Freibe-träge nutzt, während der restliche Teil der Belegschaft leer ausgeht.
Darlehen

Gewähren Arbeitgeber ihren Angestellten einen zinslo-sen oder zinsgünstigen Kredit, gehört der Zinsvorteil als Sachbezug zum steuer- und sozialversicherungs-pflichtigen Arbeitslohn. Bei der Ermittlung des geldwer-ten Vorteils muss unterschieden werden, ob für das Ar-beitgeberdarlehen
• die steuerbefreite monatliche 44-€-Grenze gilt (z.B. wenn ein Arbeitnehmer eines Einzelhändlers ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen erhält) oder
• es sich um einen Belegschaftsrabatt handelt, bei dem der Rabattfreibetrag von 1.080 € (siehe unter Belegschaftsrabatte) anwendbar ist (z.B. wenn Bankangestellter ein zinsverbilligtes Darlehen von seinem Arbeitgeber erhält).
Im ersten Fall muss der dem Arbeitnehmer tatsächlich gewährte Zinssatz mit dem Zinssatz verglichen werden, der für vergleichbare Darlehen am Abgabeort gilt.
Beispiel
Ein Angestellter einer Anwaltskanzlei erhält vom Arbeitgeber einen Kredit über 40.000 € mit einem Darlehenszins von 3,4 %. Direktbanken bieten vergleichbare Darlehen zu 4,7 % an, so dass die Differenz (4,7 % – 3,4 % =) von 1,3 % den geldwerten Vorteil darstellt. Dies sind pro Jahr 520 € und monatlich 43,33 €.
Da dieser Betrag unter der Freigrenze von 44 € liegt, kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Darlehen steuerfrei zur Verfügung stellen.
Aus Vereinfachungsgründen dürfen die Arbeitsparteien als Vergleichswert auch den von der Deutschen Bun-desbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssatz her-anziehen und um einen 4%igen Abschlag mindern.
Beispiel
Der Arbeitnehmer erhält ein Arbeitgeberdarlehen von 30.000 € zu einem Zinssatz von 1,5 % jährlich. Der Vergleichszinssatz der Deutschen Bundesbank beträgt 2,5 %.
Maßstabszinssatz 2,5 % abzüglich 4%iger Minderung – 0,1 %
Vergleichszinssatz 2,4 % tatsächlich gezahlter Zinssatz – 1,5 %
Zinsverbilligung somit 0,9 %
Pro Monat ergibt sich somit ein geldwerter Vorteil von 22,50 € (0,9 % von 30.000 € x 1/12tel). Da die 44-€-Grenze unterschritten ist, bleibt der Vorteil steuerfrei.
Zählt der Zinsvorteil zu den Belegschaftsrabatten, z. B. weil der Arbeitgeber ein Kreditinstitut ist, muss als Ver-gleichszinssatz der Effektivzinssatz herangezogen werden, den der Arbeitgeber fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr für Darlehen vergleich-barer Art gewährt. Auch hiervon darf noch ein 4%iger Abschlag vorgenommen werden.
Beträgt der Kreditrestsaldo zudem nicht mehr als 2.600 €, muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil (unabhängig von der Zinsersparnis) nicht mehr ver-steuern.

Hinweis zur Umsatzsteuer
Die Gewährung eines zinslosen oder zinsgünstigen Kredits ist umsatzsteuerfrei.
Fehlgeldentschädigungen
Mankogelder sind bei Arbeitnehmern im Kassen- oder Zähldienst regelmäßig lohnsteuer- und sozialversiche-rungsfrei. Der Betrag darf allerdings im Fall einer pau-schalen Zahlung monatlich 16 € nicht übersteigen. Zahlt der Arbeitgeber mehr, ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Ersetzt der Arbeitgeber tatsächliche Kassenfehlbestände, ist der gesamte Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei!
Geburtstagsfeiern

Richtet ein Arbeitgeber anlässlich des runden Geburts-tags eines Arbeitnehmers einen Empfang aus, stellen die Aufwendungen hierfür keinen Sachbezug dar, wenn es sich um eine betriebliche Veranstaltung handelt. Hierfür sprechen unter anderem folgende Indizien:
• der Arbeitgeber tritt als Gastgeber auf,
• er bestimmt die Gästeliste,
• der Empfang findet in den Geschäftsräumen des Unternehmens statt.
Allerdings sollte die 110-€-Grenze beachten werden (siehe „Betriebsveranstaltungen“).
Gesundheitsförderung
Der Arbeitgeber kann pro Arbeitnehmer und Jahr bis zu 500 € steuer- und sozialabgabenfrei für Gesundheitsförderungsmaßnahmen ausgeben (Freibetrag). Be-günstigt sind unter anderem sowohl Maßnahmen zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz und zur Vorbeugung gegen Belastungen des Bewegungsapparats, gegen Suchtmittelkonsum wie beispielsweise Aktionen „Rauchfrei im Betrieb“ oder „Nüchternheit am Arbeits-platz“ als auch eine gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung.
Unter die Steuerbefreiung fallen auch Barzuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die diese für externe Maßnahmen aufwenden. Der Betrieb kann die entstandenen Kosten direkt bezahlen oder im Nachhin-ein erstatten. Die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist aber nicht steuerbefreit. Der Betrieb darf den Besuch des Fitness-studios lediglich dann steuerfrei finanzieren, wenn des-sen Angebote von einer Krankenkasse als förderungs-würdig eingestuft sind.
Hinweis
Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer die Leistung zur Gesundheitsförderung zusätzlich zu seinem normalen Gehalt erhält. Der Betrieb darf also den Lohn des Arbeitnehmers nicht um jährlich 500 € mindern, um ihm dann anschließend in gleicher Höhe Kostenzuschüsse für Gesundheitsmaßnahmen zu gewähren. In diesem Fall kann der 500-€-Freibetrag nicht beansprucht werden. Möglich ist jedoch ein anderer Weg: Vereinbaren die Arbeitsparteien anstelle einer Gehaltserhöhung von 500 €, dass der Arbeitgeber künftig 500 € für die Gesundheitsförderung ausgibt, erhält der Angestellte netto letztlich mehr als im Fall der regulären Gehaltserhöhung.
Job-Tickets

Die kostenlos oder verbilligt vom Arbeitgeber überlas-sene Fahrkarte für den Verkehrsverbund führt grund-sätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn; Arbeitnehmer können für diesen Vorteil aber die monatliche Sachbe-zugsfreigrenze von 44 € in Anspruch nehmen. Ist der Vorteil aus der verbilligten Überlassung nicht höher, bleibt er unbesteuert, selbst wenn der Arbeitnehmer das Ticket nur privat verwendet.
Hinweis
Die 44-€-Freigrenze gilt nur bei einem Sachbezug und nicht bei einem Barzuschuss. Daher muss der Arbeitgeber das Job-Ticket vom Verkehrsunternehmen erwerben und verbilligt an seinen Arbeitnehmer abgeben.
Die Arbeitsparteien sollten aber beachten, dass die
44-€-Freigrenze sich in der Regel nur bei der Überlassung einer Monatskarte steuergünstig auswirkt. Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Jahreskarte überlässt, fließt der geldwerte Vorteil dem Arbeitnehmer auf einen Schlag im Monat der Überlassung zu, so dass der geldwerte Vorteil die 44-€-Freigrenze überschreitet und versteuert werden muss.
Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils ist als Ver-gleichswert der Betrag heranzuziehen, den der Arbeitgeber an den Verkehrsträger entrichtet (abzüglich eines 4%igen Abschlags). Eine übliche Tarifermäßigung, die Arbeitgeber als „Großkunden“ oft in Form eines prozen-tualen Preisnachlasses erhalten, ist kein lohnsteuer-pflichtiger Vorteil. Ein Sachbezug liegt also nur vor, so-weit der Arbeitnehmer das Job-Ticket noch günstiger oder komplett kostenlos von seinem Arbeitgeber erhält.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer, der 15 km vom Arbeitsort entfernt wohnt, erhält im Rahmen eines Firmenabos von seinem Arbeitgeber ein monatliches Job-Ticket und zahlt dafür 45 €. Im Normaltarif kostet das Ticket 100 €. Das Verkehrsunternehmen gewährt dem Arbeitgeber einen Großkundenpreisnachlass von 10 %.
üblicher Preis eines Job-Tickets 100,00 €
Großkundenermäßigung von 10 % 10,00 €
vom Arbeitgeber zu entrichten 90,00 €
davon pauschal 96 % (gesetzlicher
Abschlag von 4 % vom üblichen Verkaufspreis) 86,40 €
abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers – 45,00 €
monatlicher geldwerter Vorteil 41,40 €
Werden dem Arbeitnehmer keine weiteren Sachbezüge im Monat gewährt, bleibt der Vorteil von 41,40 € lohnsteuerfrei.

Hinweis
Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Pendelfahrten zur Arbeit sind in vollem Umfang lohnsteuerpflichtig. Der Fiskus bietet dem Arbeitgeber allerdings die Möglichkeit an, die Lohnsteuer mit 15 % pauschal zu erheben (Details unter Punkt 5.2).

Kinderbetreuung

Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind Arbeitge-berleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in betrieblichen und außerbetrieblichen Kindergärten. Begünstigt ist auch die Betreuung des Kindes in Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, bei Tagesmüttern, Wochenmüttern oder Ganztagspflegestel-len.
Hinweis
Steuer- und Beitragsfreiheit tritt allerdings nur ein, wenn der Arbeitgeber die Betreuungsleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Eine Gehaltsumwandlung (Herabsetzung des Lohns und Übernahme der Kinderbetreuungskosten) erkennt der Fiskus nicht steuerlich an.
Zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss in bar aus, muss ihm der Arbeitnehmer einen Nachweis über die angefal-lenen Kosten vorlegen. Der Arbeitgeber muss diese Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufbewahren. Der Höhe der Arbeitgeberleistungen sind hierbei keine Grenzen gesetzt, sofern der Betrag nicht über den tatsächlich entstandenen Kosten liegt. In Höhe der erhaltenen Er¬stattungen können Arbeitnehmer dann jedoch keine Kinderbetreuungskosten mehr in der Steuererklärung absetzen.
Tipp
Mit dem Kindergartenzuschuss erhalten Arbeitnehmer eine steuerfreie Gehaltserhöhung, sofern sie mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass die nächste Lohnerhöhung für die Kinderbetreuung gezahlt wird. Für die Steuerfreiheit der Betreuungszuschüsse muss nicht einmal der beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Kosten getragen haben. Lebt das Kind beispielsweise beim Ex-Partner, kann der Betrieb auch dessen Aufwendungen übernehmen, ohne dass dieser Vorgang eine Mehrsteuer beim Arbeitnehmer auslöst.

Hinweis
Aufwendungen für die Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt (z.B. durch eine Haushaltshilfe) können vom Arbeitgeber nicht lohn¬steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden. Zudem sind Leistungen des Arbeitgebers, die den Unterricht von Kindern finanzieren (z.B. Besuch einer Vorschule) und nicht unmittelbar der Betreuung dienen (z.B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten), lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Bezahlt der Arbeitgeber auch die Betreuung schulpflichtiger Kinder – etwa im Hort -, sind diese Beihilfen ebenfalls steuerpflichtig.

Hinweis zur Umsatzsteuer
Das Zurverfügungstellen von Betriebskindergärten ist nicht umsatzsteuerbar.

Mahlzeiten

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer arbeitstäglich kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten zur Verfügung (z.B. in einer selbstbetriebenen Kantine), muss dieser Vorteil mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden. Dieser günstige Wertansatz ist auch maßgeb-lich, wenn die Mahlzeiten in einer nicht vom Arbeitgeber betriebenen Einrichtung (z.B. Gaststätte) offeriert wer-den, sofern der Arbeitgeber durch Barzuschüsse oder andere Leistungen (z.B. Raumgestellung) zur Verbilli-gung der dortigen Mahlzeiten beiträgt. Die aktuellen Sachbezugswerte betragen
• 1,63 € für ein Frühstück (ab 2014),
• 3,00 € für ein Mittagessen (ab 2014),
• 3,00 € für ein Abendessen (ab 2014).
Als Arbeitslohn muss der Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem Sachbezugswert und der eigenen Zu-zahlung versteuern.
Die Sachbezugswerte gelten auch, wenn der Arbeit-nehmer Essenmarken oder Restaurantschecks vom Arbeitgeber erhält. Voraussetzung ist, dass
• tatsächlich Mahlzeiten an Arbeitnehmer abgegeben werden,
• für jede Mahlzeit lediglich eine Essenmarke täglich in Zahlung genommen wird,
• der Verrechnungswert einer Marke den Sachbe-zugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 € übersteigt und
• die Essenmarke nicht an Arbeitnehmer ausgegeben wird, die eine Auswärtstätigkeit ausüben.
Seit 2014 dürfen die Sachbezugswerte auch für Mahl-zeiten angesetzt werden, die der Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber erhält. Voraussetzung für diese Form der Bewertung ist allerdings, dass der Preis der Mahlzeit nicht höher als 60 € ist. Die steuerliche Erfassung einer solchen üblichen Mahlzeit kann allerdings kom-plett unterbleiben, wenn der Arbeitnehmer für die Aus-wärtstätigkeit Verpflegungsmehraufwendungen abzie-hen könnte. Wird die Preisgrenze von 60 € überschrit-ten, muss der tatsächliche Preis der Mahlzeit bei der Vorteilsberechnung angesetzt werden.
Hinweis
Die Lohnsteuer auf eine arbeitstägliche Mahlzeitengestellung kann vom Arbeitgeber auch pauschal mit 25 % erhoben werden, so dass die Zuschüsse in der Sozialversicherung beitragsfrei sind.

Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge

Folgende Lohnzuschläge sind steuerfrei, soweit sie für
• Nachtarbeit 25 %,
• Sonntagsarbeit 50 %,
• Feiertagsarbeit und Arbeit am 31.12. ab 14.00 Uhr 125 % und für
• Arbeit am 24.12. ab 14.00 Uhr, am 25. und 26.12. sowie am 01.05. 150 %
des Grundlohns nicht übersteigen. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Wird an Sonn- und Feiertagen auch nachts gearbeitet, so erhöhen sich die Sonn- und Feiertagszuschläge um den Zuschlags-satz für Nachtarbeit.
Neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge sind nur steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonn-tags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Sie sind in der Regel nicht befreit, wenn sie Teil einer ein-heitlichen Tätigkeitsvergütung sind und pauschal ge-zahlt werden. Für diese Zuschläge gilt die Steuerfrei-heit nur, wenn sie Abschlagszahlungen oder Vorschüs-se für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit darstellen.
Hinweis
Die Steuerfreiheit geht in der Praxis häufig verloren, weil die Arbeitsparteien pauschale Zuschläge vereinbaren. Aus steuerlichen Gründen sollten Sie daher bereits im Arbeitsvertrag darauf achten, dass die Zuschläge nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zu begünstigten Zeiten gezahlt werden.
Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Sachzuwendung, muss diese Zuwendung in der Regel auf Seiten des Arbeitnehmers steuererhöhend erfasst werden. Alternativ kann aber auch der Arbeitgeber die ertragsteuerlichen Folgen der Sachzuwendung über-nehmen, indem er für die Zuwendung eine Pauschalsteuer von 30 % abführt. Mit diesem Schritt kann die steuerliche Erfassung eines geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer unterbleiben – der Arbeitgeber schenkt ihm die Steuer also quasi mit.
Die Pauschalversteuerung gilt allerdings nur für Zu-wendungen, die nicht in Geld ausbezahlt werden und die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschulde-ten Arbeitslohn erbringt.
Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer muss der Arbeitgeber einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zu-wendungen ausüben.
Hinweis
Der Arbeitgeber kann sich sogar noch im Nachhinein überlegen, ob er die Pauschalregel anwenden möchte. Die Entscheidung muss er spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung treffen. Hierfür reicht die Abgabe einer geänderten Lohnsteuer-Anmeldung aus, solange dies verfahrensrechtlich noch möglich ist.

Privatnutzung betrieblicher Telefone

Die Vorteile, die einem Arbeitnehmer aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationseinrichtungen (z.B. Personalcom-puter, Smartphones, Tablets) erwachsen, sind steuer-frei. Dies gilt selbst dann, wenn die Geräte in der Pri-vatwohnung des Arbeitnehmers genutzt werden. Die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und laufende Kosten) sind ebenfalls nicht zu versteuern. Die Steuerfreiheit umfasst auch die Nutzung von Zubehör und Software des Arbeitgebers (z.B. sogenannte Home-Use-Programme zur Textverarbeitung).
Hinweis
Die Steuerfreiheit gilt unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung der Geräte.

Hinweis zur Umsatzsteuer
Es ist wie folgt zu unterscheiden:
Privatnutzung des betrieblichen Telefons gegen Entgelt: Kann der Arbeitnehmer das betriebliche Telefon privat nutzen und hat er dafür ein Entgelt an den Arbeitgeber zu zahlen, ist dies ein umsatzsteuerbarer und auch steuerpflichtiger Vorgang.
Privatnutzung des betrieblichen Telefons ohne Entgelt: Wenn der Arbeitnehmer das Telefon für private Zwecke kostenlos nutzen darf, erbringt der Arbeitgeber ihm gegenüber grundsätzlich eine steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe.
Privatnutzung des Telefons gegen den Willen des Arbeitgebers: Fehlt es an der willentlichen Wertabgabe des Arbeitgebers, liegt ein nicht steuerbarer Vorgang vor, aus dem gegebenenfalls zivil- bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen gezogen werden können.

Sachprämien bei Kundenbindungsprogrammen

Steuerfrei sind Sachprämien, die der Arbeitnehmer aus sogenannten Kundenbindungsprogrammen bezieht (z.B. Bonusmeilen). Der Prämienwert darf allerdings jährlich 1.080 € nicht übersteigen (siehe Belegschaftsrabatte). Dies gilt auch für die Sozialversicherung.
Vergünstigungen in Form von Freiflügen wie beispiels-weise im Programm „Miles&More“ haben beim Arbeit-nehmer in der Regel keine steuerliche Auswirkung. Nutzt der Arbeitnehmer den Bonus, den er auf dienstli-chen Reisen angesammelt hat, für private Reisen, bleibt dieser Vorteil zunächst einmal bis zu 1.080 € im Kalenderjahr steuerfrei. Den darüber hinausgehenden Betrag können die Fluggesellschaften pauschal ver-steuern, so dass der Arbeitnehmer von den steuer-lichen Folgen freigestellt ist. Der Vorteil aus einem Bo-nusprogramm unterliegt also nur dann der Lohnsteuer, wenn eine Fluggesellschaft die pauschale Regelung nicht anwendet.
Hinweis
Die Fluggesellschaften müssen den Arbeitnehmer über die Steuerübernahme informieren. Sofern er nicht entsprechend unterrichtet wurde, muss er die Sachprämie in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

Schadenersatz

Schadenersatzleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gehören nicht zum Arbeitslohn, wenn dieser zur Leistung verpflichtet ist oder einen zivilrechtlichen Scha¬denersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzungen arbeitsvertraglicher Fürsor-gepflichten erfüllt.
Hinweis zur Umsatzsteuer
Beim Schadenersatz fehlt es an einem Leistungsaustausch, so dass keine Umsatzsteuer anfällt (nicht steuerbarer Vorgang).
Sonstige Beihilfen

Erholungsbeihilfen stellen grundsätzlich steuerpflichti-gen Arbeitslohn dar.
Hinweis
Für diese Beihilfen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer jedoch pauschal mit 25 % übernehmen.
Maximale pauschalisierbare Beihilfe:
für Arbeitnehmer 156 €
für Ehegatten 104 €
und je Kind 52 €
Beihilfen im Krankheits- oder Unglücksfall sind bis 600 € je Kalenderjahr lohnsteuer- und sozialver-sicherungsfrei. Bei Betrieben mit mehr als fünf Arbeit-nehmern müssen aber zusätzliche Voraussetzungen er-füllt werden (z.B. Einrichtung einer Unterstützungskas-se, Beteiligung des Betriebsrats etc.).

Sparanreize

• Mitarbeiterbeteiligung
Die Abgabe von Firmenbeteiligungen an Arbeitnehmer bleibt bei jährlichen Kursvorteilen bis zu 360 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Vergünstigung be-zieht sich auf die unentgeltliche oder verbilligte Über-lassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers und an Mitarbeiterbeteiligungsfonds. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist noch nicht ein-mal, dass die Vermögensbeteiligung zusätzlich zu oh-nehin geschuldeten Leistungen gewährt wird. Somit darf die Beteiligung auch auf bestehende oder künftige Lohnansprüche angerechnet werden.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist jedoch, dass der Vorteil allen Arbeitnehmern offensteht, die mindes-tens ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind. Die Teilnahme an Mitarbeiterkapitalbeteiligungen muss zu-dem freiwillig sein. Nicht begünstigt sind Geldleistungen des Arbeitgebers zum Erwerb von Beteiligungen sowie der Erwerb von herkömmlichen Aktien- oder Mischfonds.
Tipp
Begünstigt werden alle Personen im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses, also auch Aushilfskräfte und Mini-Jobber. Die Steuerfreiheit kann beim unterjährigen Arbeitgeberwechsel oder bei parallelen Arbeitsverhältnissen mehrfach in Anspruch genommen werden.
• Vermögenswirksame Leistungen (VL)
Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitneh-mer anlegt, werden als vermögenswirksame Leistungen bezeichnet. Diese Sparform wird vom Fiskus durch die sogenannte Arbeitnehmersparzulage subventioniert. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf die Zulage, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen
• 17.900 € bei Alleinstehenden bzw.
• 35.800 € bei Zusammenveranlagung
nicht überschreitet und sie vermögenswirksame Leis-tungen für wohnwirtschaftliche Zwecke ansparen. Für andere Anlageformen liegt die Einkommensgrenze bei 20.000 € (Alleinstehende) bzw. 40.000 € (Ehegat-ten/Lebenspartner).
Die Mittel zur Ansparung kann der Arbeitgeber laut Vereinbarung oder Tarifvertrag zusätzlich zum normalen Gehalt extra zahlen. Alternativ kann der Arbeitnehmer den Betrag vom eigenen Lohn abzweigen.
Es gelten folgende Förderhöchstwerte:
Vertragsart Beteiligungssparen Bausparen
max. begünstigte Sparrate pro Jahr 400 € (Ledige)
800 € (Verheiratete) 470 € (Ledige)
940 € (Verheiratete)
Zulagensatz 20 % 9 %
max. Zulage pro Jahr somit 80 € (Ledige)
160 € (Verheiratete) 43 € (Ledige)
86 € (Verheiratete)

Trinkgelder
Trinkgeld, das ein Arbeitnehmer anlässlich einer Ar-beitsleistung von Dritten erhält, ist in unbegrenzter Höhe steuer- und beitragsfrei. Diese steuergünstigen Folgen treten jedoch nur ein, wenn das Trinkgeld dem Arbeitnehmer freiwillig – ohne Rechtsanspruch – und zusätzlich zu dem für die Arbeitsleistung geschuldeten Betrag gezahlt wird.
Hinweis zur Umsatzsteuer
Das dem Bedienungspersonal freiwillig gezahlte Trinkgeld gehört nicht zum Entgelt für die Leistungen des Unternehmers und ist daher umsatzsteuerrechtlich nicht zu erfassen.
Warengutscheine
Gutscheine über Waren bzw. Dienstleistungen stellen typischerweise Sachbezüge dar. Der entsprechende Vorteil ist mit dem üblichen Verkaufspreis (Bruttowert) abzüglich eines pauschalen Preisnachlasses von 4 % anzusetzen und kann steuerlich komplett außer Ansatz bleiben, wenn er monatlich insgesamt 44 € nicht über-steigt.
Hinweis
Aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BFH liegt bei Gutscheinen auch dann ein begünstigter Sachbezug vor, wenn sie bei einem Dritten (einem fremden Leistungserbringer) einzulösen sind und neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung auch einen anzurechnenden Betrag oder Höchstbetrag enthalten. In diesem Fall hat der Gutschein nicht mehr die Funktion von Bargeld, und damit gilt auch für Gutscheine die 44-€-Freigrenze.

Hinweis
Der 4%ige Abschlag darf bei der Berechnung jedoch nicht abgezogen werden, wenn der Warengutschein eine konkrete Betragsangabe enthält. In diesem Fall müssen die Arbeitsparteien den ungekürzten Wert des Gutscheins bei der Vorteilsberechnung ansetzen.
Als Gutscheine kommen beispielsweise Benzingut-scheine, Job-Tickets oder Gutscheine für sportliche Ak-tivitäten in Betracht.

Beispiele
• Der Arbeitgeber überlässt jedem Mitarbeiter monatlich einen Geschenkgutschein über 40 €, den diese bei einer Einzelhandelskette in ein Produkt ihrer Wahl einlösen können.
• Die Arbeitnehmer können über eine auf monatlich 44 € limitierte Kundenkarte sämtliche Produkte bei einer Tankstelle kaufen, also neben Treibstoff auch Tabak- und Süßwaren oder Zeitschriften.
• Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein: „35 Liter Diesel im Wert von höchstens 44 €.“

Hinweis zur Umsatzsteuer
Sogenannte Nennwertgutscheine werden als bloßer Zahlungsmitteltausch nicht der Umsatzsteuer unterworfen, weil der Wechsel von Geld gegen Gutschein lediglich als besondere Form eines Zahlungsmittels behandelt wird. Wie lange die Finanzverwaltung allerdings diese günstige Besteuerungspraxis beibehalten wird, ist unsicher. Denn der Europäische Gerichtshof hat Nennwertgutscheine als Lieferung von Dienstleistungen eingestuft.
4 Weitere Gehaltsextras im Überblick
• Lässt der Arbeitgeber einem entlassenen Arbeit-nehmer eine sogenannte Outplacement-Beratung zur beruflichen Neuorientierung zukommen, sind diese Leistungen zumeist Teil der Abfindungsver-einbarung und können somit vom Arbeitnehmer mit dem ermäßigten Steuertarif (siehe unter Punkt 3 „Abfindungen“) versteuert werden. Derartige Out-placement-Leistungen können sogar komplett steu-erfrei sein, wenn der Arbeitgeber ein ganz überwie-gend eigenbetriebliches Interesse an der Beratung hat.
• Es besteht die Möglichkeit, Arbeitslohn zuerst nur betragsmäßig auf einem Zeitwertkonto beim Ar-beitgeber zu erfassen und erst später in der Frei-stellungsphase des Arbeitnehmers auszubezahlen. Die Gutschrift von laufendem Arbeitslohn sowie von Einmal-, Bonus- und Sonderzahlungen auf dem Zeitkonto führt noch nicht zum Zufluss von Arbeits-lohn – die Besteuerung erfolgt erst bei Auszahlung in der späteren Freistellungsphase.
• Für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer gewährt der Fis-kus einen jährlichen Freibetrag von 2.400 €.
• Honorare für ehrenamtliche Tätigkeiten (z.B. als Vereinskassierer, Platzwart) bleiben bis 720 € pro Jahr steuerfrei.
• Entschädigungen des Arbeitgebers für die betrieb-liche Nutzung von Werkzeugen des Arbeitnehmers bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Das gilt jedoch nur, wenn die gezahlten Entschädigungen die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitneh-mers nicht offensichtlich übersteigen.
Hinweis zur Umsatzsteuer
Die Zahlung von Werkzeuggeld ist eine nicht steuerbare Leistung, wenn sie überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist, so dass hierauf keine Umsatzsteuer anfällt.
• Die Gestellung oder Übereignung typischer Berufs-kleidung durch den Arbeitgeber ist steuerfrei (siehe Punkt 5.1).
• Die Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensions-fonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktver-sicherung zum Aufbau einer betrieblichen Altersver-sorgung sind steuerfrei, soweit die jährlichen Beiträ-ge 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Ren-tenversicherung nicht übersteigen. Hinzu kommen weitere 1.800 €, wenn die Versorgungszusage nach 2004 erteilt wurde.
5 Erstattung von Werbungs-kosten durch den Arbeitgeber
5.1 Berufskleidung
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von ty-pischer Berufskleidung an Arbeitnehmer ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Unter typischer Berufsklei-dung versteht die Finanzverwaltung z.B. Arbeitsschutz-kleidung oder Uniformen, bei denen die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Kann jedoch die private Nutzung nicht ausgeschlossen werden (z.B. beim Anzug des Bankangestellten), liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kleidung unentgeltlich oder verbilligt überlässt. Auch normale Schuhe und Unterwäsche sind keine typische Berufskleidung.
Hinweis zur Umsatzsteuer
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Berufsbekleidung ist eine nicht steuerbare Leistung, wenn sie überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist, so dass dieser Vorgang keine Umsatzsteuer auslöst.
5.2 Fahrten zur Arbeitsstätte
Fahrtkostenerstattungen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Ar-beitnehmers führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Allerdings kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Steuerlast befreien, indem er den Vorteil pauschal mit 15 % versteuert. Die Pauschalversteuerung ist je-doch auf den Betrag begrenzt, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten für seine Pendelfahrten zur Arbeit geltend machen könnte (0,30 € pro Entfernungskilome-ter).
Tipp
Die pauschale Besteuerung des Fahrtkostenzuschusses ist auch zulässig, wenn dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen wurde und er den geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte versteuert.
5.3 Fort- bzw. Weiterbildung
Die Gewährung beruflicher Fort- oder Weiterbildungs-maßnahmen durch den Arbeitgeber stellt für den Ar-beitnehmer keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn das betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Fortbildung überwiegt. Ein solches Interesse nimmt die Finanzverwaltung an, wenn die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb er-höhen soll. Der Arbeitgeber muss die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme hierbei nicht einmal auf die Ar-beitszeit des Arbeitnehmers anrechnen. Bei Sprachkur-sen muss der Arbeitnehmer allerdings Sprachkenntnis-se erlangen, die sein vorgesehenes Aufgabengebiet verlangt. Nur dann hat die Fortbildung keine steuerer-höhenden Folgen für den Arbeitnehmer.
Hinweis zur Umsatzsteuer
Die Kostenübernahme für eine berufliche Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme ist eine nicht steuerbare Leistung, wenn sie überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist, so dass keine Umsatzsteuer anfällt.
5.4 Doppelte Haushaltsführung
Erstattungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können bis zur Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten lohn-steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Ar-beitnehmer aus beruflichen Gründen außerhalb des
Orts, an dem er seinen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort über-nachtet. Die Anzahl der Übernachtungen ist dabei un-erheblich. Als erstattungsfähige Kosten kommen in Be-tracht:
• Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und bei Beendigung der doppelten Haus-haltsführung in Höhe von 0,30 € pro gefahrenem Ki-lometer,
• Entfernungspauschale von 0,30 € je Kilometer für eine Heimfahrt zur Familie pro Woche,
• Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekos-tengrundsätzen (siehe Punkt 5.5) für einen Über-gangszeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort,
• die gesamten Aufwendungen für die Zweitwohnung (dazu gehört auch die Zweitwohnungsteuer); ab 2014 gilt allerdings eine Obergrenze in Höhe von 1.000 € pro Monat,
• Umzugskosten anlässlich der Begründung, der Be-endigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung.
Des Weiteren muss der Arbeitgeber Folgendes beach-ten: Er kann bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen III, IV oder V ohne weiteres unterstellen, dass sie einen eigenen Hausstand haben, an dem sie sich auch finan-ziell beteiligen (Voraussetzung für die Annahme einer doppelten Haushaltsführung). Bei anderen Arbeitneh-mern darf der Arbeitgeber einen eigenen Hausstand nur dann anerkennen, wenn sie schriftlich erklären, dass sie neben einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort außerhalb des Beschäftigungsorts einen eigenen Hausstand unterhalten, an dem sie sich auch finanziell beteiligen. Die Richtigkeit dieser Erklärung muss der Arbeitnehmer durch seine Unterschrift bestätigen. Die-se Erklärung muss der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto nehmen, so dass sie bei späteren Lohn-steueraußenprüfungen vorgelegt werden kann.
5.5 Reise
Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beruflich bzw. betrieblich veranlasste Reisekosten, können diese bis zur Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten steu-er- und sozialversicherungsfrei bleiben. Zu den Reise-kosten gehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehrauf-wendungen, Übernachtungs- sowie Reisenebenkosten.
Abziehbare Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwen-dungen des Arbeitnehmers, die ihm durch die Nutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Benutzt der Ar-beitnehmer seinen eigenen Pkw, kann der Arbeitgeber entweder eine Pauschale von 0,30 € je Kilometer oder den beruflichen Anteil an den tatsächlichen Pkw-Kosten (ermittelt aus den jährlichen Gesamtkosten des Pkw) steuerfrei zahlen.
Um die steuerfreie Kostenerstattung zu erhalten, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Unterlagen vor-legen, aus denen die Voraussetzungen für die Steuer-freiheit der Erstattung ersichtlich werden (z.B. Nachweis der Fahrtkilometer, Rechnungen über Werkstattkosten). Der Arbeitgeber muss diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto nehmen. Als Verpflegungsmehraufwendun-gen können einheitliche Pauschbeträge steuerfrei er-stattet werden. Sie sind der Höhe nach wie folgt gestaffelt – je nach Abwesenheitsdauer von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte:
• mehr als 8 Stunden = 12 €
• 24 Stunden (mehrtägige Reise) = 24 €
• für An- und Abreisetage bei mehrtägiger Reise un-abhängig von der Abwesenheitsdauer jeweils 12 €
Für Auslandsreisen gelten je nach Land gesonderte Pauschbeträge.
Als Übernachtungskosten kann der Arbeitgeber die tat-sächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers steuerfrei erstatten. Für Übernachtungen im Inland kann der Ar-beitgeber statt der tatsächlichen Kosten auch einen Pauschbetrag von 20 € pro Übernachtung steuerfrei zahlen. Die pauschale Erstattungsvariante ist für Über-nachtungen im Fahrzeug aber ausgeschlossen (z.B. Lkw-Fahrer übernachtet in Schlafkabine seines Lkw).
Bei Übernachtungen im Ausland darf der Arbeitgeber die Übernachtungskosten ohne Einzelnachweis der tat-sächlichen Aufwendungen mit länderspezifischen Pauschbeträgen (Übernachtungsgelder) steuerfrei aus-zahlen.
Seit 2014 ist eine steuerfreie Erstattung von Übernach-tungskosten aber durch eine zeitliche Komponente be-schränkt: Bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers im Inland kann der Arbeitgeber nach Ablauf von 48 Monaten nur noch Unterbringungskosten von maximal 1.000 € pro Monat steuerfrei erstatten. Bei Auswärtstätigkeiten im Ausland gilt diese Regelung je-doch nicht.
Zu den erstattungsfähigen Reisenebenkosten zählen Parkgebühren, Gebühren für die Aufbewahrung und den Transport von Gepäck, Mautgebühren sowie Kos-ten für Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder dessen Geschäfts-partnern. Sie müssen dem Arbeitgeber vom Arbeitneh-mer im Einzelnen nachgewiesen werden und können nur in der tatsächlichen Höhe steuerfrei erstattet werden (keine Pauschalen). Der Arbeitgeber muss diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto nehmen.
5.6 Sammelbeförderung
Die vom Arbeitgeber durchgeführte unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zu seiner Arbeitsstätte ist steuer- und sozialversicherungs-frei, soweit sie für den betrieblichen Einsatz des Arbeit-nehmers erforderlich ist.
Hinweis zur Umsatzsteuer
Die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung ist eine nicht steuerbare Leistung, sofern sie überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist. Es fällt somit keine Umsatzsteuer an.
5.7 Umzug
Umzugskostenvergütungen des Arbeitgebers sind lohn-steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist.
Tipp
Für sonstige Umzugsauslagen kann statt der tatsächlichen Kosten ein Pauschbetrag angesetzt werden. Für Verheiratete beträgt er aktuell 1.460 € (2014: 1.429 €), für Ledige 730 € (2014: 715 €) sowie für jede weitere Person 322 € (2014: 315 €).
Ein beruflich veranlasster Umzug liegt unter anderem dann vor, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte durch den Umzug erheblich verkürzt wird (arbeitstäglich mindestens um eine Stunde).

Notwendige Belege für die Einkommensteuererklärung 2014

Eule
1    Allgemeine Unterlagen/Belege2    Nachweise zu den Werbungskosten

3    Sonderausgaben

4    Außergewöhnliche Belastungen

5    Sie haben Haus- und Grundbesitz, welchen Sie vermieten?

6    Sie haben Einkünfte aus Kapitalvermögen?7    Sie haben sonstige Einkünfte (beispielsweise Renten)?

8    Sie haben Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften?

9    Sie haben noch weitere Einkünfte?

 

1      Allgemeine Unterlagen/Belege

□   Bei Neuaufnahme: Angabe der Identifikationsnummern, Telefonnummer/E-Mail-Adresse

□   Steuerbescheid des Vorjahres und – soweit Sie das erste Mal zu uns kommen – Kopie der letzten Steuererklärung

□   Lohnsteuerbescheinigung des Antragstellers und eventuell. des Ehegatten, auch bei Arbeitslosigkeit

□   Verträge und Nachweise über die Zahlung einer Abfindung (Abfindungsvertrag, Zahlungseingangsbeleg, Lohnschein mit Abfindung)

□   Nachweis über ausgezahlte Urlaubsvergütung der Baulohnkasse (SOKA-Bau)

□   Nachweise über Einkünfte, die im Ausland erzielt wurden, und Nachweis über Versteuerung im Tätigkeitsland

□   Nachweise über erhaltene Lohnersatzleistungen für die Zeiten der Nichtbeschäftigung wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld, Elterngeld, Konkursausfallgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Unterhaltsgeld als Zuschuss, Eingliederungsgeld oder Krankengeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz, Überbrückungsgeld für Umschulungs- und ABM-Maßnahmen, Verdienstausfallentschädigung, Vorruhestandsgeld, Kurzarbeitergeld etc.

□   bei Veränderungen im Familienstand:

o   Heiratsurkunde

o   Datum der Scheidung

o   Datum des Getrenntlebens etc.

o   Wenn Ehegatte verstorben, dann bitte Sterbeurkunde beifügen!

□   Religionsbekenntnis beider Ehegatten

□   bei Kirchenaustritt in 2013 oder 2014: Kopie der Austrittsbescheinigung

□   Veränderungen der Bankverbindung: neue Kontonummer, Bankleitzahl (oder IBAN und BIC)

□   bei Kindern unter 18 Jahren:

o   Geburtsurkunde

o   Name und Geburtsdatum des Kindes

o   Identifikationsnummer

o   Nachweise über Kinderbetreuungskosten

o   Nachweise über Schulgeld und über deren Zahlung (Bankbeleg)

□   zusätzlich noch bei Kindern bis 14 Jahre:

o   Betreuungskosten (Tagesmutter, Kindereinrichtung, Hort, Babysitter)

□   bei Kindern zwischen 18 und 25 Jahren:

o   Nachweis über auswärtige Unterbringung

o   bei Zweitausbildung: Nachweis über Erwerbstätigkeit

□   Kinder allgemein:

o   private Krankenversicherung (Basis-, Zusatzbeiträge)

o   Nachweis einer Körperbehinderung

□   Nachweis zur Anlage nach dem Vermögensbildungsgesetz = „Anlage VL“ des Anlageinstituts

□   Nachweis zur Altersvorsorgezulage (sogenannte Riester-Rente) ZVK oder VBL

□   Bescheinigung über Altersvorsorgebeiträge vorhanden – Sozialversicherungsnummer einreichen

□   für Anerkennung des Entlastungsfreibetrags: Nachweis, dass keine Haushaltsgemeinschaft besteht

□   Sie haben Aufwendungen für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (Haushaltshilfe)?

o   Nachweis von Bundesknappschaft bzw. Haushaltsscheckverfahren

□   Sie haben Aufwendungen für haushaltnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (Maler, Fensterputzer, Reparatur von Haushaltsgeräten, Schornsteinfeger, Heizungswartung usw.)?

o   Rechnung und Bankeinzahlungsbeleg dazu einreichen

2      Nachweise zu den Werbungskosten

□   Fahrtkosten zur Arbeitsstätte:

o   Entfernungspauschale verkehrsmittelunabhängig 0,30 €/km (einfache Entfernung) bis max. 4.500 €. Mit eigenem Pkw keine Begrenzung, aber sofern Kosten über 4.500 € entstehen, besteht Nachweispflicht (z.B. Inspektionsrechnungen, TÜV- oder DEKRA-Bericht). Tatsächliche Kosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, sofern Aufwendungen höher als 4.500 € oder wenn unterschiedliche Verkehrsmittel (Pkw und öffentliche Verkehrsmittel) genutzt werden

o   Wenn Sie einen Firmenwagen privat nutzen: Nachweis über die monatliche Besteuerung (Gehaltsabrechnung)

o   Sollten Sie einen fremden Pkw für Fahrten zur Arbeitsstätte nutzen, so reichen Sie bitte auch eine „Zustimmungserklärung“ des Eigentümers mit ein

o   Wenn Sie Mitfahrer sind: Name und Anschrift des Fahrers, evtl. Aufstellung, wenn abwechselnd gefahren wird

□   Lohnzettel bei Firmen-Pkw bzw. Abzug von Arbeitsmaterialien und Reinigung von Arbeitskleidung

□   Sammelbeförderung: Wenn an den Arbeitgeber ein Entgelt zu entrichten ist, Nachweis dazu einreichen.

□   Nachweise/Belege über eventuelle Unfallkosten

□   Nachweise/Bescheinigungen über Dienstreisen, wechselnde Einsatzstellen, selbstgetragene Ausbildungs- und Fortbildungskosten, für die kein oder ein nicht ausreichender Kostenersatz gewährt wurde

o   Bitte hierzu eine Aufstellung mit folgenden Angaben erstellen: Datum/Uhrzeit – Abfahrt/Rückkehr – betrieblicher Anlass – gefahrene Kilometer mit eigenem Pkw bzw. Firmen-Pkw

o   Sonstige Aufwendungen (mit Nachweisen) wie Lehrgangsgebühren, Kosten für Fachbücher etc. Die entsprechenden Formulare halten wir für Sie bereit. Erstattungen vom Arbeitgeber bzw. Zuschüsse vom Arbeitsamt usw. sind anzurechnen.

o   Bei mehr als 20.000 km im Jahr: Heben Sie als Nachweis die Werkstattrechnungen auf und notieren Sie die Kilometerstände.

□   Nachweise über Bewerbungskosten (Fotos, Bewerbungsmappen, Porto, Fahrtkosten etc.)

□   Kostenaufstellung mit Belegen über die Kosten eines aus beruflichen Gründen veranlassten Umzugs oder einer doppelten Haushaltsführung

o   Mietvertrag am Arbeitsort

o   Hotelkosten

o   Fahrtkosten (Entfernung Wohnung – Arbeitsort, Anzahl der Heimfahrten, Fahrausweise bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln etc.)

□   Nachweis über die in 2014 gezahlten Gewerkschaftsbeiträge oder Beiträge für sonstige Berufsverbände

□   Nachweis (z.B. Police und Zahlungsbeleg) über die Kosten einer besonderen Berufshaftpflichtversicherung

□   Police und Versicherungsbedingungen für eine Unfallversicherung ohne Beitragsrückgewähr

□   Bescheinigung des Versicherers über den beruflichen Anteil des Beitrags zu einer Rechtsschutzversicherung

□   Nachweis über Aufwendungen für ein beruflich genutztes Arbeitszimmer/eine beruflich genutzte Arbeitsecke:

o   Anschaffungskosten für Mobiliar des Arbeitszimmers

o   Beschreibung von Grund, Dauer und Anlass der beruflichen Nutzung

o   Bescheinigung vom Arbeitgeber, dass kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist

o   bei eigenem Haus: Anschaffungs-/Herstellungskosten des Gebäudes, Quadratmeterangaben, Nebenkosten

o   bei Mietwohnung: Skizze der Wohnung mit Quadratmeterangaben, Mietvertrag, Belege über Umlagen

□   Nachweise/Belege über Aufwendungen für Fachbücher (Titel muss ersichtlich sein), typische Berufskleidung, beruflich notwendige Arbeitsmittel wie Aktenschrank, Schreibtischzubehör, PC etc.

□   Bescheinigung des Arbeitgebers (soweit auf der Lohnsteuerbescheinigung nicht vermerkt) über die in 2014 gezahlten Beträge für Auslösung, Fahrtkostenzuschüsse, Verpflegungszuschüsse bei Dienstreisen, Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit etc.

□   Die entsprechenden Formulare halten wir für Sie bereit.

□   Steuerberaterkosten/Belege zu Kosten für arbeitsrechtliche Rechtsberatung bzw. Prozesskosten

3      Sonderausgaben

□   Wurde eine Rentenversicherung (Basisrente) abgeschlossen – eine sogenannte Rürup-Rente?

o   Nachweis des Versicherers über Basisrente (Police)

□   Bescheinigung einer abgeschlossenen „Riester-Rente“ (VBL, ZVK oder privater Anbieter)

□   Nachweise über die in 2014 gezahlten Versicherungsbeiträge (möglichst formlose Bestätigungen der Versicherungsgesellschaften), Krankenkassennachweis mit Angabe der Basis- und Wahl-/Zusatzleistungen (auch für Ehepartner und Kinder)

□   Wurden im Veranlagungszeitraum Versicherungen abgetreten? Wenn ja, welche?

□   Nachweise über in 2014 gezahlte Spenden, Parteibeiträge, freiwillige Kirchensteuer, Kirchgeld etc. (gegebenenfalls Kontoauszüge einreichen)

□   Nachweise über Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrenntlebenden Ehegatten

□   Nachweise über Kosten für eine Ausbildung in einem nichtausgeübten Beruf

□   Nachweise zu Erstattungen von Sonderausgaben (wenn Erstattung erhalten, dann Belege einreichen)

□   Beitragsrückerstattungen/Bonuszahlungen von Versicherungen (Privatversicherte)

4      Außergewöhnliche Belastungen

□   Zahlungsnachweise über Eigenanteile zu Krankheits- und Medikamentenkosten, Praxisgebühren, Brille, Zahnersatz, Beerdigungskosten (soweit die Kosten den Nachlass übersteigen), Kur etc. (von Eltern und Kindern)

□   Welche zwangsläufig entstandenen Fahrtkosten (beispielsweise aus Krankheitsgründen) – jedoch abzüglich der Erstattungen – lagen vor?

□   Nachweis über die Pflegebedürftigkeit und/oder Körperbehinderung einer im Haushalt lebenden Person

o   Behindertenausweis bzw. Bescheid in Kopie und/oder Nachweis über bewilligtes Pflegegeld

Bitte informieren Sie uns, wenn der Antrag gestellt wurde, aber noch keine Entscheidung vorliegt.

□   Nachweis über die in 2014 selbstgetragenen Kosten einer Ehescheidung

□   Unterstützungsleistungen an Familienangehörige (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel, Lebensgefährte/in)

o   Name, Anschrift, Beruf, Familienstand, Verwandtschaftsgrad der unterstützten Person angeben

o   Nachweis über Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person – beispielsweise Lohn, Rente, sonstige Einkünfte, Wohngeld etc.

o   bei Unterstützung von im Ausland lebenden Personen

  • Vorlage einer Heimatbescheinigung der unterstützten Person in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung
  • Nachweis durch Vorlage von vier Quartalsbescheinigungen und einer Bankbescheinigung, die die unterhaltene Person als Empfänger ausweisen (erhöhte Nachweispflicht ab 2007 für die Notwendigkeit der Unterstützung)

5      Sie haben Haus- und Grundbesitz, welchen Sie vermieten?

□   Soweit Sie das erste Mal zu uns kommen, bringen Sie bitte die Berechnungsunterlagen zur Abschreibung Ihres vorherigen Steuerberaters/Lohnsteuerhilfevereins mit.

□   Bitte bringen Sie alle Belege über Einnahmen und Ausgaben mit, die im Zusammenhang mit Ihrem Haus oder Ihrer Eigentumswohnung stehen (Mietverträge, Umlagenabrechnungen, Baurechnungen, Finanzierungskosten, Darlehensverträge, Abrechnungen der Hausverwaltung etc.).

□   Soweit Sie umfangreiche Neubau-, Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen durchgeführt haben, bitten wir Sie, soweit es Ihnen möglich ist, zu den Belegen eine Kostenaufstellung mit Angabe des Zahlungsdatums, des Lieferanten, der Leistung und des Zahlbetrags zu erstellen (beispielsweise: 12.02.2014 – XY-Baumarkt – Elektromaterial – 641,99 € – gefahrene Kilometer: 50).

□   Bei gemischt genutzten Häusern bitte Aufteilung der Wohnfläche und Kosten vornehmen

□   Sie wollen Grundbesitz unentgeltlich oder gegen Ausgleichszahlungen/Schuldübernahme übertragen oder Sie erwerben Grundbesitz von Ihren Verwandten auf diesem Wege?

Achtung: Bitte sprechen Sie uns vorher an!

□   Für den Fall, dass es sich um ein Baudenkmal, Sanierungsgebiet oder Ähnliches handelt, teilen Sie uns dies bitte mit und reichen Sie uns die dazugehörige Bescheinigung ein.

6      Sie haben Einkünfte aus Kapitalvermögen?

□   Bitte bringen Sie alle Belege über Einnahmen und Ausgaben in diesem Zusammenhang mit, insbesondere die Nachweise über bezahlte Zinsabschlag-/Kapitalertragsteuer, Dividendenbescheinigungen etc., Höhe der ausgeschöpften Freistellungsaufträge.

Wichtig: Jahreserträgnisaufstellung je Konto/Anlageinstitut und die Steuerbescheinigung/Jahressteuerbescheinigung mitbringen!

□   Lagen im Veranlagungsjahr noch weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen vor (beispielsweise Bausparverträge, Gesellschaftsdarlehen, Privatdarlehen, Stockdividenden, Bonusaktien, Zinsanteile im verrechneten Kaufpreis usw.)?

□   Bei Wertpapierankäufen oder -verkäufen benötigen wir die Aufstellung zu Verkaufserlösen und Anschaffungskosten.

□   Bitte bringen Sie Belege zu den Einkünften aus sonstigen Finanzinnovationen (ausländische Fonds etc.) mit.

7      Sie haben sonstige Einkünfte (beispielsweise Renten)?

□   Bitte bringen Sie uns die letzten beiden Rentenbescheide oder Rentenbezugsmitteilungen bzw. die letzten beiden Änderungsmitteilungen zu jeder Rente (meist Rentenbescheid zum 01.07.) mit, auch Unterlagen zu Rentennachzahlungen oder Verrechnungen mit Übergangsgeldern oder Arbeitslosengeld. Bei erstmaliger Rente benötigen wir den Rentenbewilligungsbescheid.

□   Kopie der für den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten erstellten Anlage U

□   Sind Werbungskosten (eventuell Zinsen aus einer Darlehensaufnahme) vorhanden?

8      Sie haben Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften?

□   Haben Sie Grundstücke innerhalb von zehn Jahren oder andere Wirtschaftsgüter innerhalb von einem Jahr veräußert?

o   Bitte bringen Sie uns hierzu die Belege zu den Anschaffungskosten und Verkaufserlösen mit.

9      Sie haben noch weitere Einkünfte?

□   Bitte reichen Sie uns die Nachweise zu weiteren Einkünften (beispielsweise Beteiligungseinkünfte, Optionsgeschäfte, nebenberufliche Tätigkeiten, Vermittlungsprovisionen für Versicherungen, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen, Kapitalherabsetzungen etc.) ein.

 

Zu viel? – Keine Angst! – Fehlende Belege/Unterlagen können Sie uns nachreichen!

 

 

Infobrief Mai 2014

1.   Für alle Steuerpflichtigen: Besteuerung bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen

Seit 2009 gibt es die Abgeltungssteuer. In der Folge werden grundsätzlich alle Einkünfte aus Kapitalvermögen der 25prozentigen Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und (im Einzelfall gegebenenfalls) Kirchensteuer unterworfen. Wohl gemerkt: Grundsätzlich! Es gibt nämlich auch einige Ausnahmen. So beispielsweise die Regelung des § 32d Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a EStG.

Nach dieser Spezialregelung, die ebenfalls mit Einführung der Abgeltungsbesteuerung im Gesetz normiert wurde, sind Einnahmen aus Kapitalvermögen nämlich gerade nicht dem Abgeltungssteuersatz, sondern dem persönlichen Steuersatz zu unterwerfen, sofern die Kapitalerträge aus einer Darlehenshingabe stammen und Gläubiger sowie Schuldner des Darlehens einander nahestehende Personen sind. Dies sind aber nicht die einzigen Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, damit der Abgeltungssteuersatz sozusagen ausgehebelt wird. Der persönliche Steuersatz beim Darlehensgläubiger greift nämlich nur, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit einer Einkunftsart sind, die der inländischen Besteuerung unterliegt.

Mit anderen, vom Gesetz abgehobenen und daher einfacheren, Worten: Sofern der Darlehensschuldner die gezahlten Zinsen irgendwo steuermindernd ansetzten kann, darf der Darlehensgläubiger nicht mehr dem Abgeltungssteuersatz von (nur!) 25 Prozent anwenden, sondern muss sich die Besteuerung mit seinem persönlichen (wahrscheinlich deutlich höheren) Steuersatz gefallen lassen.

Folgendes Beispiel verdeutlicht den Sachverhalt, der hinter dieser Regelung stecken kann: Der Ehemann gibt seiner Frau ein Darlehen zwecks Anschaffung einer Immobilie zur Vermietung und Verpachtung. Der Steuersatz der Eheleute beträgt 35 Prozent (aus Vereinfachungsgründen werden im weiteren Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer außer Acht gelassen).

Die zu zahlenden Schuldzinsen auf das Darlehen in Höhe von 10.000 EUR sind bei der Ehefrau Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Entsprechend des Steuersatzes von 35 Prozent führen diese Werbungskosten zu einer Steuerminderung von 3.500 EUR (10.000 EUR x 35 Prozent).

Würde der Ehemann die Zinseinnahmen von 10.000 EUR der Abgeltungssteuer unterwerfen müssen, würde für ihn nur eine Besteuerung von 2.500 EUR (10.000 EUR x 25 Prozent) resultieren. Im Ergebnis hätten die Eheleute als Einheit also einen positiven Schnitt von 1.000 EUR gemacht, obwohl Geld einfach nur zwischen ihnen hin und her gewechselt ist. Dies hatte seinerzeit auch der Gesetzgeber erkannt und in Form der oben bereits vorgestellten Spezialregelung einen Riegel vor diese Variante geschoben.

In der Fachwelt und der Fachliteratur ist diese Norm jedoch arg umstritten. Immerhin ist zu bedenken, dass die Besteuerung beim Darlehensgläubiger davon abhängig gemacht wird, wie der Darlehnsnehmer das Geld aus dem Kredit verwendet. Da man jedoch grundsätzlich auch bei zusammenveranlagten Eheleuten von zwei unterschiedlichen Steuersubjekten ausgehen muss, ist fraglich, ob eine solche Vorgehensweise rechtens sein kann.

Daneben ergeben sich jedoch auch noch weitere Bedenken. So wird auch die Frage aufgeworfen, ob eine solche Regelung überhaupt im Einklang mit dem Grundgesetz steht. In diesem Zusammenhang ist aktuell ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen VIII R 8/14 anhängig, in dem die obersten Finanzrichter der Republik klären müssen, ob die Regelung, wonach der Abgeltungssteuersatz auf Kapitalerträge aus Darlehensverhältnissen zwischen einander nahestehenden Person keine Anwendung findet, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie verstößt.

Tipp:           In Sachverhalten, in denen daher die Regelung angewendet werden muss und der persönliche Steuersatz tatsächlich oberhalb des Abgeltungssteuersatzes liegt, sollte daher Einspruch eingelegt werden, damit von einem etwaigen positiven Verfahrensausgang profitiert werden kann.

Hinweis I:  Da es im Kern der Streitfrage um verfassungsrechtliche Bedenken geht, wird wahrscheinlich am Ende das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe sich mit der Sache befassen müssen. Dennoch muss schon jetzt Einspruch eingelegt werden, damit etwaige Steuerfestsetzungen nicht in die Festsetzungsverjährung hinein wachsen.

Hinweis II: Da der Begriff des „nahestehen“ im Sinne der hier maßgeblichen Vorschrift gesetzlich nicht definiert ist, sind hierzu bereits zahlreiche weitere Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. So muss unter dem Aktenzeichen VIII R 31/11 geklärt werden, ob die Großmutter oder Mutter eines GmbH-Gesellschafters als nahestehende Person im Sinne der Regelung bezeichnet werden kann. Ebenso ist unter dem Aktenzeichen VIII R 9/13 zu prüfen, ob Großeltern oder Eltern als nachstehende Person für diese Regelung infrage kommen. Unter dem Aktenzeichen VIII R 44/13 wird geklärt, wie es mit Müttern und Vätern aussieht, sowie unter dem Aktenzeichen VIII R 35/13, ob Geschwister als nachstehende Person im Sinne von § 32d Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a EStG bezeichnet werden können. Diesbezüglich hat das erstinstanzliche Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem vorhergehenden Urteil vom 16.04.2013 bereits entschieden, dass der Abgeltungssteuersatz nicht zum Tragen kommt, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Geschwister sind.

2.   Für alle Steuerpflichtigen: Kein Aufteilungsverbot beim häuslichen Arbeitszimmer?

Zu den Grundvoraussetzungen der steuerlichen Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers galt bisher, dass dieses auch (nahezu) ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden musste. Sofern das Arbeitszimmer auch nur untergeordnet den Wohnzwecken der Wohnung diente, wollte der Fiskus einen steuermindernden Abzug komplett ausschließen. Ob dies jedoch tatsächlich richtig sein kann, darf als zweifelhaft bezeichnet werden. Hier die Hintergründe zu dieser Streitfrage:

Schon am 24.04.2012 (Az: 8 K 254/11) hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass aufgrund der (neuen) Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abkehr vom sogenannten Aufteilungsverbot im Beschluss des Großen Senats mit dem Aktenzeichen GrS 1/06 auch bei den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eine Aufteilung in Betracht kommt. Einzige Voraussetzung für die Aufteilung soll sein, dass das Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung immer noch zu bejahen ist und den betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeiten dient. Nach Meinung der niedersächsischen Finanzrichter sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei der gemischten Nutzung mindestens teilweise abziehbar, sofern der Raum wie ein Arbeitszimmer eingerichtet ist und eine Aufteilung zumindest im Schätzungswege möglich erscheint.

Wie nicht anders zu erwarten, ist die Finanzverwaltung gegen diese positive Entscheidung aus Niedersachsen in Revision gegangen. Unter dem Aktenzeichen IX R 23/12 hat sich der Bundesfinanzhof nun am 21.11.2013 zu diesem Sachverhalt geäußert. Leider ist jedoch kein spruchreifes Urteil gefällt worden. Da der erkennende Senat in der Streitfrage rund um die Aufteilung des Arbeitszimmers eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sah, hat er diese dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs zur Entscheidung vorgelegt. Damit soll die Fortbildung des Steuerrechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erreicht werden. Unter dem Aktenzeichen GrS 1/14 hat sich folglich nun der Große Senat mit der Frage zu beschäftigen, ob der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche bzw. berufliche Zwecke genutzt wird. Konkret müssen die obersten Finanzrichter der Republik klären, ob die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen eines früheren Beschlusses des Großen Senats (Az: GrS 1/06) zur Aufgabe des Aufteilungsverbotes insoweit übertragbar sind.

Tipp:           Betroffene Steuerpflichtige sollten unter Hinweis auf das Aktenzeichen beim Großen Senat Einspruch gegen die Steuerfestsetzung einlegen, wenn das Finanzamt die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmers aufgrund einer privaten Mitbenutzung nicht zum Abzug zulassen möchte.

In der Fachwelt wird hinsichtlich des Verfahrens erwartet, dass der Große Senat eine Entscheidung im Sinne der erstinstanzlichen Rechtsprechung, also im Sinne der Steuerpflichtigen, fällt. Ebenso munkelt man, dass auch die Richter des IX Senates beim Bundesfinanzhof dieser Meinung waren, jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Streitfrage an den Großen Senat abgegeben haben.

Über den Fortgang des Verfahrens werden wir mit Sicherheit berichten.

3.   Für Vermieter: Flächenschlüssel für die Umsatzsteuer bei gemischt genutzten Gebäuden

Grundsätzlich ist die Vermietung und Verpachtung umsatzsteuerfrei. Dies ist aber nur der Grundsatz, denn wie so oft im Steuerrecht gibt es Ausnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen darf der Vermieter auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten und zur Umsatzsteuerpflicht der Miete wechseln. Man spricht in diesen Fällen von der Option zur Umsatzsteuer. Dies ist meist der Fall, wenn an einen umsatzsteuerpflichtigen Mieter für Zwecke seines Unternehmens vermietet wird. So beispielsweise bei der Vermietung eines Ladenlokals oder von Büroräumlichkeiten.

Die Vermietung mit Umsatzsteuer macht dabei auch durchaus Sinn und führt für den Vermieter sogar zu einem tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil. Immerhin eröffnet die Umsatzsteuerpflicht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Sofern also Kosten mit der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung in Zusammenhang stehen (z. B. hohe Erhaltungsaufwendungen durch notwendige Reparaturen an der Immobilie), kann aus diesen Kosten auch die darin enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet werden.

Wer daher eine komplette Immobilie umsatzsteuerpflichtig vermietet und das Dach neu eindecken lässt, kann aus diesen erheblichen Erhaltungsaufwendungen die 19prozentige Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen. Für den Vermieter wirkt dies wie ein Rabatt.

Ein wenig problematischer ist es jedoch, wenn die Immobilie gemischt genutzt wird. Unter gemischt genutzten Immobilien soll in diesem Zusammenhang verstanden werden, dass Teile der Immobilien umsatzsteuerpflichtig vermietet sind, während andere umsatzsteuerfrei vermietet sind.

Im Hinblick auf den Vorsteuerabzug ist dann wie folgt vorzugehen: In der ersten Ermittlungsstufe erfolgt eine Zuordnung der Vorsteuer aufgrund eines direkten Zusammenhangs. Soll heißen: Sofern die Gebäudeaufwendungen auch tatsächlich für den umsatzsteuerpflichtigen Teil genutzt wurden (zum Beispiel für das Ladenlokal) kann die Vorsteuer aus diesen Aufwendungen komplett gezogen werden. Sofern die Kosten jedoch direkt mit dem umsatzsteuerfrei vermieteten Teil zusammenhängen (zum Beispiel für die Erneuerung eines Bades in einer Wohnung) ist der Vermieter hinsichtlich dieser Kosten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Neben diesen direkt zuzuordnen Aufwendungen existieren jedoch Aufwendungen, die auf beide Vermietungen entfallen. Diesbezüglich ist seit geraumer Zeit strittig, wie die Aufteilung in solchen Sachverhalten erfolgen soll. Immerhin könnte man nach dem Verhältnis der Mieteinnahmen eine Relation bilden oder aber auch nach den Quadratmetern der Vermietungseinheiten.

Ausweislich der Fundstelle im Umsatzsteuergesetz unter § 15 Abs. 4 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) heißt es: „Eine Ermittlung des nichtabziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigten, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.“

Dies bedeutet: Der Gesetzgeber will eine Aufteilung der Vorsteuer nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Mieten nur zulassen, wenn eine andere Aufteilungsmöglichkeit nicht gegeben ist. Gerade bei Immobilien könnte die Vorsteuer jedoch auch nach dem so genannten Flächenschlüssel aufgeteilt werden. Dabei werden die Quadratmeter des umsatzsteuerpflichtigen vermieteten Raums den Quadratmetern des umsatzsteuerfrei vermieteten Raubs gegenübergestellt.

An exakt dieser Aufteilung (dem Flächenschlüssel) ist der Gesetzgeber auch aus fiskalischen Erwägungen interessiert. Weil gewerbliche, sprich umsatzsteuerpflichtige Vermietungen regelmäßig höhere Mietzinsen aufweisen, wäre beim Umsatzschlüssel der Vorsteuerabzug auch höher. Sprich: der Fiskus müsste auch wieder eine höhere Vorsteuer herausrücken. Im Ergebnis mindert daher die Aufteilung der Vorsteuer des Flächenschlüssels auch den Betrag der vom Finanzamt zu erstattenden Vorsteuer.

Bereits in 2012 hat der Europäische Gerichtshof unter dem Aktenzeichen C 511/10 entschieden, dass der deutsche Gesetzgeber die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden grundsätzlich schon nach dem Flächenverhältnis vorschreiben darf. Wohlgemerkt wieder einmal: Grundsätzlich! Ausnahmen scheinen also gegeben zu sein. Der Europäische Gerichtshof ließ offen, ob dies auch tatsächlich so sein darf. Der Flächenschlüssel darf nämlich nur angewendet werden, wenn das Flächenverhältnis auch tatsächlich eine präzisere Bestimmung gewährleistet als dies bei der Umsatzmethode der Fall wäre.

Tatsächlich erscheint der Vorsteuerabzug anhand des Umsatzverhältnisses gerechter, weil schließlich die Umsatzsteuer auch anhand dieses Verhältnisses berechnet wird. Dennoch ist der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 22.08.2013 unter dem Aktenzeichen V R 19/09 zu einem anderen Ergebnis gekommen:

Konkret äußern sich die Richter dazu, dass der Ausschluss des Umsatzsteuerschlüssels durch den Flächenschlüssel nicht gegen Unionsrecht verstößt, weil ein objektbezogener Flächenschlüssel (angeblich) eine präzisere Bestimmung ermöglicht. Die Münchener Richter des Bundesfinanzhofes präferieren daher den Flächenschlüssel.

Als Begründung führten sie an, dass der Umsatzschlüssel regelmäßig und jährlich zu schwankenden prozentualen Abzugsbeträgen der Vorsteuer führt, während bei einem objektbezogenen Flächenschlüssel schon zu Beginn des Jahres eindeutig feststeht, wieviel Prozent der allgemeinen Vorsteuer abgezogen werden kann.

Hinweis:    Alles in allem ist die vorgenannte Entscheidung des Bundesfinanzhofs weder schlüssig noch logisch. Dennoch ist sie nun einmal in der Welt, und zum gegenwärtigen Zeitpunkt muss die Aufteilung der allgemeinen Vorsteuer anhand des Flächenschlüssels erfolgen. Es ist jedoch höchst fraglich, ob es dabei bleiben wird. Weitere Klagen zur Präzisierung der Vorteilhaftigkeit des Flächenschlüssels sind zu erwarten. Sobald es etwas Neues gibt, werden wir Sie darüber in Kenntnis setzen.

4.   Für Gesellschafter-Geschäftsführer: Trotz Eintritt des Versorgungsfalls erfolgt die Weiterbeschäftigung

Bei zahlreichen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH) in der Bundesrepublik Deutschland wurde dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt. Jedoch kommt es auch sehr häufig vor, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer mit Erreichen seines Pensionsalters, also bei Eintritt des Versorgungsfalls, noch gerne weiter arbeiten möchte. Schließlich ist mit 65 Lenzen noch nicht jeder reif für den Ruhestand. Umstritten ist jedoch in einem solchen Fall, ob neben den Altersbezügen aus der Pensionszusage auch tatsächlich ein Gehalt für die Geschäftsführertätigkeit gezahlt werden darf. Aktuell hat nun der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 23.10.2013 (Az: I R 60/12) dazu ein leider nicht erfreuliches Urteil gesprochen. Hier die Details und ein möglicher Ausweg.

Nach Meinung der obersten Finanzrichter der Republik liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalls die vereinbarte Rente zahlt, jedoch gleichzeitig das Dienstverhältnis als Geschäftsführer fortsetzt und die Bezüge aus der fortbestehenden Geschäftsführertätigkeit nicht auf die Versorgungsleistung anrechnet. Im Ergebnis möchte der Bundesfinanzhof also eine verdeckte Gewinnausschüttung sehen, wenn die Pension nicht um die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit gekürzt werden.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist der Bundesfinanzhof zwar noch der Meinung, dass es aus steuerrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. Was sich zunächst als positives Urteil anhört, entpuppt sich jedoch schnell als schlechte Entscheidung für Gesellschafter-Geschäftsführer. Denn weiter entscheiden die Richter des Münchener Bundesfinanzhofs, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung verlangen würde, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird, oder aber zumindest der vereinbarte Eintritt der Versorgungsfälligkeit so lange aufgeschoben wird, bis der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat. Mit anderen Worten: Unter Anrechnung der Bezüge aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis als Geschäftsführer auf die bereits erdiente Pension will der Bundesfinanzhof immer eine verdeckte Gewinnausschüttung erkennen. Dies soll selbst dann gelten, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Arbeitszeit und sein Gehalt nach Eintritt des Versorgungsfalls reduziert.

Insgesamt ist die Entscheidung für Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach Eintritt des Versorgungsfalls noch weiter als Geschäftsführer tätig sein wollen, nicht nur schwer verdaulich, sondern auch in ihrer Begründung kaum nachzuvollziehen. So stellt der Bundesfinanzhof darauf ab, dass die Altersrente in erster Linie zur Deckung des Versorgungsbedarfs beitragen soll. Da ein entsprechender Bedarf aufgrund der Weiterzahlung der Geschäftsführervergütung nicht gegeben sein soll, sehen die Richter eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Dieser Argumentation ist mit Hinblick auf einen Fremdvergleich nicht zu folgen. Immerhin würde ein fremder Geschäftsführer bei Eintritt des Versorgungsfalls auch nicht auf seine bereits erdiente Pension verzichten, wenn er weiterhin als Geschäftsführer tätig sein möchte. Die Pension wurde nämlich im Ergebnis durch die Arbeit der vergangenen Jahre erdient. Wenn nun der Versorgungsfall eintritt und es zu einer Kürzung der Pension käme, wären auch für einen fremden Geschäftsführer keine Gründe mehr gegeben weiterzuarbeiten. Insoweit ist es nicht verständlich, was den bereits erdienten Pensionsansprüche durch die Arbeit der vergangenen Jahre mit aktuellen Bezügen aus einer aktuellen Tätigkeit zu tun haben sollen. Aber es gilt wie immer: Ist das Urteil noch so schlecht, der Bundesfinanzhof hat immer recht.

Hinweis:    Sofern jedoch ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalls noch weiter für seine Gesellschaft tätig sein möchte ohne sich eine entsprechende Kürzung der Pensionen gefallen zu lassen, sollte er wie folgt vorgehen: Die Geschäftsführung sollte niedergelegt werden und stattdessen kann im Rahmen eines Beratervertrages für die GmbH gearbeitet werden. In diesem Fall dürfte eine Kürzung der Pensionen ausgeschlossen sein, sodass neben der vollen Rente auch entsprechende Beraterhonorare gezahlt werden können.

5.   Für Gesellschafter-Geschäftsführer: Neues zum Anscheinsbeweis der privaten PKW-Nutzung

Wer als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommt, muss regelmäßig den geldwerten Vorteil, der durch die private Nutzungsmöglichkeit entsteht, lohnversteuern. Dies ist nichts Ungewöhnliches und auch bei anderen Arbeitnehmern der Fall. Streitbefangen im Bezug auf die Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. auf Arbeitnehmer, die dem Gesellschafter nahestehen, waren jedoch in der Vergangenheit häufig Sachverhalte, in denen der entsprechende Arbeitnehmer (aus Vereinfachung im Weiteren als Gesellschafter-Geschäftsführer bezeichnet) tatsächlich ein Privatnutzungsverbot für den Dienstwagen hatte.

Die Folge aus fiskalischer Sicht: Sofern in solchen Fällen kein Fahrtenbuch geführt wurde oder das Fahrtenbuch aus formalen Gründen von der Finanzverwaltung nicht anerkannt wurde, wollte diese dennoch einen geldwerten Vorteil anhand der Ein-Prozent-Methode versteuern sowie die Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte ebenfalls anhand der pauschalen 0,03-Prozent-Methode zur Besteuerung bringen. Die Tatsache, dass ein Privatnutzungsverbot des Firmenwagens geregelt war, ignorierte die Finanzverwaltung bzw. verwarf ohne gegenteilige Anzeichen dieses Nutzungsverbot als bloßen Papiertiger.

Dass dies jedoch auch in der fiskalische Sicht der Dinge nicht so einfach ist, entschied seinerzeit bereits der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen vom 21.03.2013 (Az: VI R 46/11 sowie VI R 42/12).

In der vorgenannten Entscheidung entschied der Bundesfinanzhof in München folgendes: Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen ist, darf das Finanzgericht nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden. Dies bedeutet im Ergebnis dann auch konkret: Sofern es nicht feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Anders ausgedrückt: Kann der Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem privaten Nutzungsverbot für das Firmenfahrzeug nicht beweisen, dass er das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt, muss dennoch keine Ein-Prozent-Methode bzw. eine Besteuerung des geldwerten Vorteils durchgeführt werden. Vielmehr muss in solchen Fällen der Fiskus beweisen, dass auch tatsächlich eine Privatnutzung stattgefunden hat. Kann es das nicht, kann er auch die Besteuerung des geldwerten Vorteils vergessen.

Ausdrücklich urteilte der Bundesfinanzhof in den oben genannten Entscheidungen, dass dies auch bei angestellten Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH oder Geschäftsführern, die dem Gesellschafter nahestehen, so ist. Auch in solchen Fällen lassen sich keine allgemeinen Erfahrungssätze des Inhaltes feststellen, dass ein Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen ist oder der alleinige Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot generell missachtet. Unter dem Strich hatte der Bundesfinanzhof damit zwei überaus erfreuliche Urteile gesprochen und dem Fiskus die Besteuerungssuppe des geldwerten Vorteils ordentlich versalzen. Damit aber nicht genug.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung mit Urteil vom 14.11.2013 unter dem Aktenzeichen VI R 25/13 erneut bestätigt. Im jüngst entschiedenen Sachverhalt ging es um eine GmbH, in der der Sohn des Gesellschafters quasi als faktischer Geschäftsführer tätig war und einen entsprechenden Firmenwagen der gehobenen Klasse ausdrücklich nur für dienstliche Zwecke nutzen durfte. Da das Finanzamt die Einhaltung dieses Privatnutzungsverbots infrage stellte, wollte es die Ein-Prozent-Methode durchführen.

Die obersten Finanzrichter der Republik machten jedoch hier dem Fiskus abermals einen Strich durch die Rechnung. Wiederholt entschieden sie deutlich, dass auch ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch bei einem entsprechend vereinbarten Nutzungsverbot kein geldwerter Vorteil für die Privatfahrten versteuert werden müsse, wenn eine tatsächliche Privatnutzung nicht bewiesen werden kann. Dies gilt auch ausdrücklich dann, wenn es sich bei dem Angestellten der GmbH um einen Familienangehörigen des oder der Gesellschafter handelt.

Die Urteile sind zu begrüßen und sollten den Finanzämtern sofort vorgelegt werden, da diese nun in Zugzwang sind und eine tatsächlich vertragswidrige private Nutzung des Firmenfahrzeugs trotz Privatnutzungsverbot nachweisen müssen.

Hinweis:    Nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer den betrieblichen Dienstwagen allerdings tatsächlich unbefugt für private Zwecke, liegt insoweit kein Arbeitslohn, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

6.   Für Eltern: Für das Kindergeld darf die Ausbildungswilligkeit des Kindes nicht fehlen

Sofern ein volljähriges Kind arbeitslos ist, können die Eltern für dieses Kind nur das Kindergeld bzw. die steuerlichen Kinderfreibeträge erhalten, wenn sich das Kind unter anderem ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Man spricht in diesem Zusammenhang von der Ausbildungswilligkeit des Kindes. Weil die Eltern jedoch das Kindergeld erhalten bzw. die steuerlichen Kinderfreibeträge abziehen können, tragen sie auch die Beweislast für die Ausbildungswilligkeit des eigenen Sprösslings. Man könnte auch sagen, insoweit sind die Eltern auf ihr Kind angewiesen Es liegt also an den Eltern, den Sprösslingen klarzumachen, sich um eine entsprechende Berufsausbildung zu bemühen, damit auch tatsächlich Kindergeld fließt oder gegebenenfalls die steuerlichen Kinderfreibeträge steuermindernd abgezogen werden können. Wann aber liegt eine entsprechende Ausbildungswilligkeit des Kindes im Sinne des Kindergelds vor?

In diesem Zusammenhang ist es ständige Rechtsprechung, dass es bei einer Registrierung bei der Agentur für Arbeit genügt, wenn diese Registrierung alle drei Monate erneuert wird. Allerdings besteht diese zeitliche Wirkung nicht bei einer eigenständigen Suche nach einem Ausbildungsplatz, wie aktuell das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einer rechtskräftigen Entscheidung vom 03.12.2013 unter dem Aktenzeichen 6 K 6346/10 klargestellt hat. In solchen Fällen müssen sich Kind und Eltern strengere Kriterien gefallen lassen.

Ausweislich der erstinstanzlichen Entscheidung aus Berlin-Brandenburg gilt: Für einen jungen Mann, der Anfang 20 ist und der nur über einen bereits mehr als vier Jahre zurückliegenden Hauptschulabschluss verfügt sowie eigenständig, also ohne Hilfe und Registrierung bei der Agentur für Arbeit, einen Ausbildungsplatz sucht, ist es für die Berücksichtigung als Kindergeld-Kind (oder Kind für die steuerlichen Kinderfreibeträge) unzureichend, wenn er sich in einem Zeitraum von drei Jahren in vielen Monaten überhaupt nicht um einen Ausbildungsplatz beworben hat und in den restlichen Monaten maximal einmal eine Bewerbung geschrieben hat.

Klar und deutlich urteilen die Richter hierzu: Wer sich angesichts einer derart niedrigen Qualifizierung (gemeint ist der Hauptschulabschluss) auf allenfalls eine Bewerbung pro Monat beschränkt und trotz des Ausbleibens jeglicher positiver Resonanz auf die Bewerbung seine Bemühungen nicht steigert, zeigt keinen Ausbildungswillen. In solchen Sachverhalten muss daher wohl eher vom Gegenteil ausgegangen werden. Im Ergebnis erkennen die erstinstanzlichen Richter in den durchgeführten Bewerbungen daher lediglich Schein-Bewerbungen, welche zur Vorspiegelung einer etwaigen Ausbildungswilligkeit durchgeführt wurden.

Hinweis:    Auch wenn es sich im entschiedenen Urteilsfall um einen Extrem-Sachverhalt handelt, sollten Eltern Obacht geben. Insbesondere wer ohne Hilfe der Agentur für Arbeit einen Ausbildungsplatz finden möchte, muss sich gesteigerte Anforderungen gefallen lassen. Weil zu erwarten ist, dass die Finanzämter das vorgenannte Urteil aufgreifen, müssen Eltern dafür Sorge tragen, dass die Sprösslinge sich andauernd und nachhaltig bewerben und auch bei Ausbleiben einer positiven Resonanz weitere Bemühungen starten bzw. sich bei der Agentur für Arbeit registrieren.

 

Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.

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Steuertipps zu Geschenken und Bewirtung

 

Merkblatt

Geschenke und Bewirtungskosten

Im deutschen Steuerrecht gilt das Nettoprinzip, d.h., nur der Nettogewinn = Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben wird besteuert. Abweichend davon sind aus bestimmten gesetzgeberischen Motiven (Missbrauchsbekämpfung) nicht alle betrieblich veranlassten Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar. Zwei Beispiele für nicht abziehbare Betriebsausgaben (Aufwendungen für Geschenke und Bewirtungskosten) erläutert das vorliegende Merkblatt.

1      Aufwendungen für Geschenke

Betrieblich veranlasste Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner des Unternehmers sind nur beschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Aufwendungen für solche Geschenke, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten pro Jahr und Empfänger 35 € übersteigen, sind danach nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Geschenke an Arbeitnehmer hingegen sind immer in voller Höhe abziehbar. Um vor bösen Überraschungen bei einer Betriebsprüfung gefeit zu sein, sollen Ihnen hier wichtige Hinweise für die korrekte steuerliche Behandlung von Geschenkaufwendungen gegeben werden.

Hinweis:
Die Regelung erstreckt sich aber auch auf Überschusseinkünfte (z.B. wenn jemand Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt).

1.1     Wann liegt steuerrechtlich ein Geschenk vor?

Maßgebend ist der zivilrechtliche Begriff der Schenkung: Danach ist ein Geschenk jede unentgeltliche, den Empfänger bereichernde Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers. Ein Geschenk liegt dann vor, wenn jemand einem anderen unentgeltlich (ohne Gegenleistung) eine Bar- oder Sachzuwendung macht.

Beispiele

Werbepräsente: Geschenke, die weder zeitlich noch unmittelbar mit einem Warenkauf zusammenhängen.

Incentivereisen: Geschenke, wenn sie nicht sachlich und zeitlich mit einer konkreten Leistung des Empfängers zusammenhängen (z.B. um Geschäftsbeziehungen anzubahnen oder zu verbessern).

Keine Geschenke hingegen sind:

Zugaben zu Warenkäufen (z.B. Bleistifte als Zugabe zum Kauf von Druckerpapier), weil sie direkt mit dem Warenkauf zusammenhängen.

Trinkgelder, weil sie ein Entgelt für eine bestimmte Leistung (z.B. Bedienung im Restaurant) darstellen.

Rabatte, weil sie die Anschaffungskosten mindern.

Kränze und Blumen bei Beerdigungen.

Soweit die Zuwendung eines Geschenks teilweise oder ganz privat veranlasst ist, sind die entsprechenden Aufwendungen als Kosten der privaten Lebensführung komplett nicht als Betriebsausgaben abziehbar (unabhängig davon, ob der Empfänger ein Geschäftspartner oder „eigener“ Arbeiternehmer ist).

1.2     Wie teuer „dürfen“ Geschenke sein?

Die Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs bei Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner liegt pro Jahr und pro Empfänger bei 35 € (personenbezogen). Sobald also die Aufwendungen an eine Person mehr als 35 € im Jahr betragen, sind sie in voller Höhe nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Beispiel

Firmenchef F wendet dem Geschäftspartner A im Jahr 2008 ein Taschenbuch für 28 € sowie einen Blumenstrauß für 7,01 € zu. Der Geschäftspartner B erhält von F im Jahr 2008 einen Kalender zu 25 €.

Lösung

Die gesamten Zuwendungen an A im Jahr 2007 betragen 35,01 €. Deswegen sind sie in voller Höhe (35,01 €) nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Man spricht hier von einer Freigrenze.

Die Aufwendungen an B liegen dagegen unterhalb der Freigrenze von 35 €. Sie sind also in voller Höhe abziehbar.

Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern ist die 35-€-Freigrenze als Nettobetrag und bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern (z.B. Ärzten) als Bruttobetrag zu verstehen. Soweit Aufwendungen wegen des Überschreitens der Freigrenze nicht abziehbar sind, mindert die darauf entfallende Vorsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern nicht die Umsatzsteuer. Für die Freigrenze sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, bei gebrauchten Gegenständen der Verkehrswert maßgebend. Hinzuzurechnen sind evtl. Kennzeichnungskosten von Werbeträgern, nicht jedoch die Versandkosten. Wird ein Geschenk in einem anderen Geschäftsjahr als dem seines Erwerbs übergeben, sind die Aufwendungen – sofern die Freigrenze von 35 € überschritten wird – im Jahr der Zuwendung dem Gewinn hinzuzurechnen.

1.3     Welche Aufzeichnungen sind in der Buchhaltung vorzunehmen?

Neben dem Nichtüberschreiten der 35-€-Freigrenze müssen die Aufwendungen nach dem Einkommensteuergesetz zusätzlich einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden, um als Betriebsausgaben abziehbar zu sein. Das heißt konkret: einzelne Verbuchung auf einem besonderen Konto bzw. Aufzeichnung als besonderer Posten. Die Aufzeichnungen haben zeitnah und fortlaufend zu erfolgen.

Hinweis

Ein erstmaliger gesonderter Ausweis durch eine Umbuchung bei den Jahresabschlussarbeiten ist nicht „zeitnah“. Die umgebuchten Aufwendungen sind trotz eines Nichtüberschreitens der 35-€-Freigrenze steuerlich nicht abziehbar.

Aufwendungen für mehrere Geschenke gleicher Art (z.B. zehn Kalender) können in einer sogenannten Sammelbuchung (d.h. in einer Summe) auf dem Extrakonto zusammengefasst werden. Voraussetzung ist, dass die Namen der Empfänger einzeln hinter dem jeweiligen Posten auf der Einkaufsquittung vermerkt werden.

Die Aufzeichnungspflicht bleibt auch bei der Pauschalierung bestehen.

Hinweis

Sollte die Aufzeichnungspflicht nicht eingehalten werden, sind die Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe abziehbar.

1.4     Wie werden Geschenke beim Empfänger behandelt?

Wenn das Geschenk beim Empfänger in einem betrieblichen Zusammenhang steht, ist es eine steuerpflichtige Betriebseinnahme. Als Einnahme ist der objektive Wertzugang zu erfassen, also der übliche Endpreis am Abgabeort. Die Höhe dieser Betriebseinnahme wird nicht von einer eventuellen Nichtabziehbarkeit der entsprechenden Geschenkaufwendung beim Zuwendenden berührt.

Wenn von der Pauschalierung bei Geschenken Gebrauch gemacht wird, entfällt die Steuerpflicht beim Beschenkten (siehe Punkt 1.5).

1.5     Pauschalierungsmöglichkeit bei Geschenken

Für Geschenke besteht auch die Möglichkeit der Pauschalierung der Einkommensteuer. Diese beläuft sich in diesem Fall auf 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Bemessungsgrundlage sind dabei die Aufwendungen des Steuerpflichtigen, wobei die Umsatzsteuer ebenfalls zur Bemessungsgrundlage gehört.

Eine Pauschalierung darf nicht vorgenommen werden, wenn die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 € übersteigen. Gleiches gilt, wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung diesen Betrag übersteigen. Infolgedessen hat der Empfänger der Geschenke diese nicht mehr der Einkommensteuer zu unterwerfen, die Pauschalierung hat somit abgeltende Wirkung. Für den Zuwendenden besteht die gesetzliche Pflicht, den Empfänger auf die Übernahme der Steuer hinzuweisen.

Die da die pauschale Einkommensteuer als Lohnsteuer angesehen wird, ist diese ebenfalls in der Lohnsteueranmeldung aufzunehmen.

Hinweis

Der Steuerpflichtige kann von der Pauschalierung nur einheitlich für alle Geschenke Gebrauch machen. Ihm steht hierzu ein Wahlrecht zu, ob er die Pauschalierung in Anspruch nehmen möchte oder nicht.

1.6     Wie sind Zuwendungen an Arbeitnehmer zu behandeln?

Aufwendungen für Geschenke an eigene Arbeitnehmer sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Hier sind jedoch lohnsteuerrechtliche Regelungen zu beachten, wenn die Geschenke aufgrund des Arbeitsverhältnisses gegeben wurden. Barzuwendungen sind immer lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Sachzuwendungen sind dann lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie weder Aufmerksamkeiten noch übliche Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung darstellen.

Aufmerksamkeiten sind Sachleistungen des Arbeitgebers, die gesellschaftlich üblicherweise erbracht werden und zu keiner nennenswerten Bereicherung führen (z.B. Blumen, Pralinen). Sachzuwendungen bis zu 40 € sind grundsätzlich Aufmerksamkeiten, ebenso Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt. Aufwendungen für übliche Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind selbst dann kein Arbeitslohn, wenn sie mehr als 40 € betragen. Übersteigen diese Aufwendungen jedoch 110 € (Bruttowert) pro Arbeitnehmer, liegt allerdings lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Auch bei Zuwendungen an Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit der Pauschalierung (Einzelheiten können dem Punkt 1.5 entnommen werden).

2      Bewirtungskosten

Aufwendungen für die betrieblich veranlasste Bewirtung von Geschäftspartnern können nur i.H.v. 70 % der angemessenen Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden (einschließlich Bewirtungskosten des Unternehmers und für evtl. teilnehmende Arbeitnehmer). Aufwendungen für betrieblich veranlasste reine Arbeitnehmerbewirtung sind in vollem Umfang abziehbar. Aufwendungen für die reine Eigenbewirtung des Unternehmers können dagegen nicht steuerlich geltend gemacht werden. Hier handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung.

Beispiel

Firmenchef F lädt seinen Geschäftsfreund G zu einem Geschäftsessen ein. Die angemessenen Kosten betragen 70 € (netto, d.h. ohne Umsatzsteuer).

 

Lösung

F kann 70 % von 70 €, d.h. 49 € als Betriebsausgabe geltend machen. Der verbleibende Betrag in Höhe von 21 € erhöht seinen Gewinn.

Auch die Regelung der Bewirtungskosten gilt ebenfalls für die Überschusseinkünfte (z.B. wenn jemand Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt).

2.1     Wann liegt steuerrechtlich eine Bewirtung vor?

Eine Bewirtung liegt vor, wenn die Darreichung von Speisen und Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Die Bewirtungskosten umfassen die Aufwendungen für Speisen und Getränke und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (z.B. Trinkgelder oder Garderobengebühren).

Hinweis

Keine Bewirtung ist die Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang. Dies gilt schlichtweg als übliche Aufmerksamkeitsgeste, z.B. Kaffee und Gebäck anlässlich betrieblicher Besprechungen.

2.2     Was ist unter „geschäftlichem Anlass“ zu verstehen?

Geschäftlich veranlasst sind Bewirtungen, an denen Geschäftspartner (betriebsfremde Personen) teilnehmen; die zusätzliche Teilnahme von Arbeitnehmern ist unschädlich. Ist der Anlass der Bewirtung privater Natur (z.B. Geburtstag, Hochzeit), können die Kosten steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Hinweis

Bei Bewirtung in der Privatwohnung des Unternehmers wird grundsätzlich eine private Veranlassung unterstellt, so dass die Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden können.

Für den bewirteten Geschäftspartner stellt die Bewirtung keine Betriebseinnahme dar und für den bewirteten Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn.

Geschäftlicher Anlass kann auch sein, wenn erst Geschäftsbeziehungen zu dieser Person angebahnt werden sollen.

2.3     Wann sind Bewirtungskosten angemessen?

Unangemessene Bewirtungsaufwendungen können nicht, auch nicht eingeschränkt, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Unangemessen sind Bewirtungsaufwendungen dann, wenn ein Missverhältnis zwischen Anlass und Höhe der Bewirtung besteht. Diese Verhältnismäßigkeit wird die Finanzbehörde im Einzelfall prüfen. Eine feste betragsmäßige Grenze, ab wann Bewirtungskosten als unangemessen anzusehen sind, gibt es nicht. Jede Bewirtung ist vielmehr für sich allein auf Angemessenheit zu prüfen.

2.4     Welche Aufzeichnungen sind in der Buchhaltung vorzunehmen?

Das Gesetz verlangt ausdrücklich einen Nachweis über die Höhe und den Anlass der Bewirtung. Der Nachweis hat schriftlich zu erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:

  • Ort und Datum sowie Höhe der Aufwendungen (inkl. Trinkgeld),
  • Teilnehmer (inkl. Gastgeber),
  • Anlass (konkreter Anlass wie z.B. „Planung Projekt XY“; die allgemeine Bezeichnung „Geschäftsessen“ reicht nicht aus),
  • Unterschrift des Unternehmers.

Bei Bewirtungen in Gaststätten oder Restaurants erfolgt der Nachweis über Ort, Datum und Höhe der Aufwendungen durch die maschinell erstellte Rechnung der Gaststätte bzw. des Restaurants. Aus diesen Rechnungen müssen sich deshalb Name und Anschrift der Gaststätte, der Tag der Bewirtung sowie die in Anspruch genommene Leistung nach Art, Umfang und Entgelt (als Bruttobetrag inkl. Umsatzsteuer unter Angabe des Steuersatzes) ergeben.

Hinweis

Rechnungen über 150 € (bis 31.12.2006 über 100 €) inkl. USt müssen zusätzlich Name und Anschrift des Gastgebers, Rechnungs- und Steuernummer der Gaststätte enthalten.

Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern können entweder auf der maschinellen Rechnung selbst handschriftlich vorgenommen werden oder auf einem separaten Beleg, der aber fest mit der Rechnung verbunden sein muss.

Weiterhin sind die Bewirtungsaufwendungen zeitnah einzeln und getrennt aufzuzeichnen. Auch hier gilt eine Verbuchung auf ein separates Konto.

Sind die Bewirtungskosten Betriebsausgaben, kann die darauf entfallende Vorsteuer in vollem Umfang bei der Umsatzsteuer abgezogen werden.

Die Vorsteuerbeträge aus Bewirtungskosten sind zu 100 % abzugsfähig. Dies betrifft aber nur den Vorsteuerabzug. Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben von 30 % erhöhen weiterhin das Unternehmensergebnis (vgl. Punkt 2.).

Hinweis

Sind die Angaben lückenhaft, können die Aufwendungen jedoch auch dann nicht abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige ihre Höhe und betriebliche Veranlassung in anderer Weise nachweist oder glaubhaft macht.

2.5     Was ist bei Arbeitnehmerbewirtung zu beachten?

Aufwendungen für reine Arbeitnehmerbewirtungen aus betrieblichem Anlass sind stets in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig. Sie sind jedoch grundsätzlich lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn (Bewertung als Sachbezug). Ausnahmsweise ist keine Lohnsteuerpflicht gegeben bei:

  • Speisen und Getränken anlässlich einer herkömmlichen Betriebsveranstaltung bis 110 € (Bruttowert),
  • Gebäck, Tee, Kaffee etc. aus Anlass geschäftlicher Besprechungen (Aufmerksamkeiten).

2.6     Bewirtung durch Arbeitnehmer

Arbeitnehmer können beruflich veranlasste Aufwendungen für Bewirtungen von Geschäftspartnern, die sie wirtschaftlich selbst tragen – also ohne Erstattung durch den Arbeitgeber –, i.H.v. 70 % als Werbungskosten bei den Lohneinkünften steuermindernd geltend machen. Die vorgenannten Nachweispflichten (vgl. Punkt 2.4) sind ebenso zu beachten.

Aufwendungen für reine Arbeitnehmerbewirtungen sind nur dann Werbungskosten, wenn der bewirtende Arbeitnehmer erfolgsabhängige Lohnbezüge erhält (unternehmerähnliche Stellung). Bewirtungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers (z.B. Beförderung) sind als Kosten der privaten Lebensführung anzusehen. Sie stellen damit für den Arbeitnehmer keine Werbungskosten seiner Lohneinkünfte dar.

 

 

Ihr Steuerberater steht Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.

Rechtsstand: Januar 2012

Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.