Steuertipps zu Geschenken und Bewirtung

 

Merkblatt

Geschenke und Bewirtungskosten

Im deutschen Steuerrecht gilt das Nettoprinzip, d.h., nur der Nettogewinn = Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben wird besteuert. Abweichend davon sind aus bestimmten gesetzgeberischen Motiven (Missbrauchsbekämpfung) nicht alle betrieblich veranlassten Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar. Zwei Beispiele für nicht abziehbare Betriebsausgaben (Aufwendungen für Geschenke und Bewirtungskosten) erläutert das vorliegende Merkblatt.

1      Aufwendungen für Geschenke

Betrieblich veranlasste Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner des Unternehmers sind nur beschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Aufwendungen für solche Geschenke, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten pro Jahr und Empfänger 35 € übersteigen, sind danach nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Geschenke an Arbeitnehmer hingegen sind immer in voller Höhe abziehbar. Um vor bösen Überraschungen bei einer Betriebsprüfung gefeit zu sein, sollen Ihnen hier wichtige Hinweise für die korrekte steuerliche Behandlung von Geschenkaufwendungen gegeben werden.

Hinweis:
Die Regelung erstreckt sich aber auch auf Überschusseinkünfte (z.B. wenn jemand Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt).

1.1     Wann liegt steuerrechtlich ein Geschenk vor?

Maßgebend ist der zivilrechtliche Begriff der Schenkung: Danach ist ein Geschenk jede unentgeltliche, den Empfänger bereichernde Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers. Ein Geschenk liegt dann vor, wenn jemand einem anderen unentgeltlich (ohne Gegenleistung) eine Bar- oder Sachzuwendung macht.

Beispiele

Werbepräsente: Geschenke, die weder zeitlich noch unmittelbar mit einem Warenkauf zusammenhängen.

Incentivereisen: Geschenke, wenn sie nicht sachlich und zeitlich mit einer konkreten Leistung des Empfängers zusammenhängen (z.B. um Geschäftsbeziehungen anzubahnen oder zu verbessern).

Keine Geschenke hingegen sind:

Zugaben zu Warenkäufen (z.B. Bleistifte als Zugabe zum Kauf von Druckerpapier), weil sie direkt mit dem Warenkauf zusammenhängen.

Trinkgelder, weil sie ein Entgelt für eine bestimmte Leistung (z.B. Bedienung im Restaurant) darstellen.

Rabatte, weil sie die Anschaffungskosten mindern.

Kränze und Blumen bei Beerdigungen.

Soweit die Zuwendung eines Geschenks teilweise oder ganz privat veranlasst ist, sind die entsprechenden Aufwendungen als Kosten der privaten Lebensführung komplett nicht als Betriebsausgaben abziehbar (unabhängig davon, ob der Empfänger ein Geschäftspartner oder „eigener“ Arbeiternehmer ist).

1.2     Wie teuer „dürfen“ Geschenke sein?

Die Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs bei Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner liegt pro Jahr und pro Empfänger bei 35 € (personenbezogen). Sobald also die Aufwendungen an eine Person mehr als 35 € im Jahr betragen, sind sie in voller Höhe nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Beispiel

Firmenchef F wendet dem Geschäftspartner A im Jahr 2008 ein Taschenbuch für 28 € sowie einen Blumenstrauß für 7,01 € zu. Der Geschäftspartner B erhält von F im Jahr 2008 einen Kalender zu 25 €.

Lösung

Die gesamten Zuwendungen an A im Jahr 2007 betragen 35,01 €. Deswegen sind sie in voller Höhe (35,01 €) nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Man spricht hier von einer Freigrenze.

Die Aufwendungen an B liegen dagegen unterhalb der Freigrenze von 35 €. Sie sind also in voller Höhe abziehbar.

Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern ist die 35-€-Freigrenze als Nettobetrag und bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern (z.B. Ärzten) als Bruttobetrag zu verstehen. Soweit Aufwendungen wegen des Überschreitens der Freigrenze nicht abziehbar sind, mindert die darauf entfallende Vorsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern nicht die Umsatzsteuer. Für die Freigrenze sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, bei gebrauchten Gegenständen der Verkehrswert maßgebend. Hinzuzurechnen sind evtl. Kennzeichnungskosten von Werbeträgern, nicht jedoch die Versandkosten. Wird ein Geschenk in einem anderen Geschäftsjahr als dem seines Erwerbs übergeben, sind die Aufwendungen – sofern die Freigrenze von 35 € überschritten wird – im Jahr der Zuwendung dem Gewinn hinzuzurechnen.

1.3     Welche Aufzeichnungen sind in der Buchhaltung vorzunehmen?

Neben dem Nichtüberschreiten der 35-€-Freigrenze müssen die Aufwendungen nach dem Einkommensteuergesetz zusätzlich einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden, um als Betriebsausgaben abziehbar zu sein. Das heißt konkret: einzelne Verbuchung auf einem besonderen Konto bzw. Aufzeichnung als besonderer Posten. Die Aufzeichnungen haben zeitnah und fortlaufend zu erfolgen.

Hinweis

Ein erstmaliger gesonderter Ausweis durch eine Umbuchung bei den Jahresabschlussarbeiten ist nicht „zeitnah“. Die umgebuchten Aufwendungen sind trotz eines Nichtüberschreitens der 35-€-Freigrenze steuerlich nicht abziehbar.

Aufwendungen für mehrere Geschenke gleicher Art (z.B. zehn Kalender) können in einer sogenannten Sammelbuchung (d.h. in einer Summe) auf dem Extrakonto zusammengefasst werden. Voraussetzung ist, dass die Namen der Empfänger einzeln hinter dem jeweiligen Posten auf der Einkaufsquittung vermerkt werden.

Die Aufzeichnungspflicht bleibt auch bei der Pauschalierung bestehen.

Hinweis

Sollte die Aufzeichnungspflicht nicht eingehalten werden, sind die Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe abziehbar.

1.4     Wie werden Geschenke beim Empfänger behandelt?

Wenn das Geschenk beim Empfänger in einem betrieblichen Zusammenhang steht, ist es eine steuerpflichtige Betriebseinnahme. Als Einnahme ist der objektive Wertzugang zu erfassen, also der übliche Endpreis am Abgabeort. Die Höhe dieser Betriebseinnahme wird nicht von einer eventuellen Nichtabziehbarkeit der entsprechenden Geschenkaufwendung beim Zuwendenden berührt.

Wenn von der Pauschalierung bei Geschenken Gebrauch gemacht wird, entfällt die Steuerpflicht beim Beschenkten (siehe Punkt 1.5).

1.5     Pauschalierungsmöglichkeit bei Geschenken

Für Geschenke besteht auch die Möglichkeit der Pauschalierung der Einkommensteuer. Diese beläuft sich in diesem Fall auf 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Bemessungsgrundlage sind dabei die Aufwendungen des Steuerpflichtigen, wobei die Umsatzsteuer ebenfalls zur Bemessungsgrundlage gehört.

Eine Pauschalierung darf nicht vorgenommen werden, wenn die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 € übersteigen. Gleiches gilt, wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung diesen Betrag übersteigen. Infolgedessen hat der Empfänger der Geschenke diese nicht mehr der Einkommensteuer zu unterwerfen, die Pauschalierung hat somit abgeltende Wirkung. Für den Zuwendenden besteht die gesetzliche Pflicht, den Empfänger auf die Übernahme der Steuer hinzuweisen.

Die da die pauschale Einkommensteuer als Lohnsteuer angesehen wird, ist diese ebenfalls in der Lohnsteueranmeldung aufzunehmen.

Hinweis

Der Steuerpflichtige kann von der Pauschalierung nur einheitlich für alle Geschenke Gebrauch machen. Ihm steht hierzu ein Wahlrecht zu, ob er die Pauschalierung in Anspruch nehmen möchte oder nicht.

1.6     Wie sind Zuwendungen an Arbeitnehmer zu behandeln?

Aufwendungen für Geschenke an eigene Arbeitnehmer sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Hier sind jedoch lohnsteuerrechtliche Regelungen zu beachten, wenn die Geschenke aufgrund des Arbeitsverhältnisses gegeben wurden. Barzuwendungen sind immer lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Sachzuwendungen sind dann lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie weder Aufmerksamkeiten noch übliche Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung darstellen.

Aufmerksamkeiten sind Sachleistungen des Arbeitgebers, die gesellschaftlich üblicherweise erbracht werden und zu keiner nennenswerten Bereicherung führen (z.B. Blumen, Pralinen). Sachzuwendungen bis zu 40 € sind grundsätzlich Aufmerksamkeiten, ebenso Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt. Aufwendungen für übliche Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind selbst dann kein Arbeitslohn, wenn sie mehr als 40 € betragen. Übersteigen diese Aufwendungen jedoch 110 € (Bruttowert) pro Arbeitnehmer, liegt allerdings lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Auch bei Zuwendungen an Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit der Pauschalierung (Einzelheiten können dem Punkt 1.5 entnommen werden).

2      Bewirtungskosten

Aufwendungen für die betrieblich veranlasste Bewirtung von Geschäftspartnern können nur i.H.v. 70 % der angemessenen Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden (einschließlich Bewirtungskosten des Unternehmers und für evtl. teilnehmende Arbeitnehmer). Aufwendungen für betrieblich veranlasste reine Arbeitnehmerbewirtung sind in vollem Umfang abziehbar. Aufwendungen für die reine Eigenbewirtung des Unternehmers können dagegen nicht steuerlich geltend gemacht werden. Hier handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung.

Beispiel

Firmenchef F lädt seinen Geschäftsfreund G zu einem Geschäftsessen ein. Die angemessenen Kosten betragen 70 € (netto, d.h. ohne Umsatzsteuer).

 

Lösung

F kann 70 % von 70 €, d.h. 49 € als Betriebsausgabe geltend machen. Der verbleibende Betrag in Höhe von 21 € erhöht seinen Gewinn.

Auch die Regelung der Bewirtungskosten gilt ebenfalls für die Überschusseinkünfte (z.B. wenn jemand Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt).

2.1     Wann liegt steuerrechtlich eine Bewirtung vor?

Eine Bewirtung liegt vor, wenn die Darreichung von Speisen und Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Die Bewirtungskosten umfassen die Aufwendungen für Speisen und Getränke und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (z.B. Trinkgelder oder Garderobengebühren).

Hinweis

Keine Bewirtung ist die Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang. Dies gilt schlichtweg als übliche Aufmerksamkeitsgeste, z.B. Kaffee und Gebäck anlässlich betrieblicher Besprechungen.

2.2     Was ist unter „geschäftlichem Anlass“ zu verstehen?

Geschäftlich veranlasst sind Bewirtungen, an denen Geschäftspartner (betriebsfremde Personen) teilnehmen; die zusätzliche Teilnahme von Arbeitnehmern ist unschädlich. Ist der Anlass der Bewirtung privater Natur (z.B. Geburtstag, Hochzeit), können die Kosten steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Hinweis

Bei Bewirtung in der Privatwohnung des Unternehmers wird grundsätzlich eine private Veranlassung unterstellt, so dass die Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden können.

Für den bewirteten Geschäftspartner stellt die Bewirtung keine Betriebseinnahme dar und für den bewirteten Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn.

Geschäftlicher Anlass kann auch sein, wenn erst Geschäftsbeziehungen zu dieser Person angebahnt werden sollen.

2.3     Wann sind Bewirtungskosten angemessen?

Unangemessene Bewirtungsaufwendungen können nicht, auch nicht eingeschränkt, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Unangemessen sind Bewirtungsaufwendungen dann, wenn ein Missverhältnis zwischen Anlass und Höhe der Bewirtung besteht. Diese Verhältnismäßigkeit wird die Finanzbehörde im Einzelfall prüfen. Eine feste betragsmäßige Grenze, ab wann Bewirtungskosten als unangemessen anzusehen sind, gibt es nicht. Jede Bewirtung ist vielmehr für sich allein auf Angemessenheit zu prüfen.

2.4     Welche Aufzeichnungen sind in der Buchhaltung vorzunehmen?

Das Gesetz verlangt ausdrücklich einen Nachweis über die Höhe und den Anlass der Bewirtung. Der Nachweis hat schriftlich zu erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:

  • Ort und Datum sowie Höhe der Aufwendungen (inkl. Trinkgeld),
  • Teilnehmer (inkl. Gastgeber),
  • Anlass (konkreter Anlass wie z.B. „Planung Projekt XY“; die allgemeine Bezeichnung „Geschäftsessen“ reicht nicht aus),
  • Unterschrift des Unternehmers.

Bei Bewirtungen in Gaststätten oder Restaurants erfolgt der Nachweis über Ort, Datum und Höhe der Aufwendungen durch die maschinell erstellte Rechnung der Gaststätte bzw. des Restaurants. Aus diesen Rechnungen müssen sich deshalb Name und Anschrift der Gaststätte, der Tag der Bewirtung sowie die in Anspruch genommene Leistung nach Art, Umfang und Entgelt (als Bruttobetrag inkl. Umsatzsteuer unter Angabe des Steuersatzes) ergeben.

Hinweis

Rechnungen über 150 € (bis 31.12.2006 über 100 €) inkl. USt müssen zusätzlich Name und Anschrift des Gastgebers, Rechnungs- und Steuernummer der Gaststätte enthalten.

Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern können entweder auf der maschinellen Rechnung selbst handschriftlich vorgenommen werden oder auf einem separaten Beleg, der aber fest mit der Rechnung verbunden sein muss.

Weiterhin sind die Bewirtungsaufwendungen zeitnah einzeln und getrennt aufzuzeichnen. Auch hier gilt eine Verbuchung auf ein separates Konto.

Sind die Bewirtungskosten Betriebsausgaben, kann die darauf entfallende Vorsteuer in vollem Umfang bei der Umsatzsteuer abgezogen werden.

Die Vorsteuerbeträge aus Bewirtungskosten sind zu 100 % abzugsfähig. Dies betrifft aber nur den Vorsteuerabzug. Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben von 30 % erhöhen weiterhin das Unternehmensergebnis (vgl. Punkt 2.).

Hinweis

Sind die Angaben lückenhaft, können die Aufwendungen jedoch auch dann nicht abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige ihre Höhe und betriebliche Veranlassung in anderer Weise nachweist oder glaubhaft macht.

2.5     Was ist bei Arbeitnehmerbewirtung zu beachten?

Aufwendungen für reine Arbeitnehmerbewirtungen aus betrieblichem Anlass sind stets in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig. Sie sind jedoch grundsätzlich lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn (Bewertung als Sachbezug). Ausnahmsweise ist keine Lohnsteuerpflicht gegeben bei:

  • Speisen und Getränken anlässlich einer herkömmlichen Betriebsveranstaltung bis 110 € (Bruttowert),
  • Gebäck, Tee, Kaffee etc. aus Anlass geschäftlicher Besprechungen (Aufmerksamkeiten).

2.6     Bewirtung durch Arbeitnehmer

Arbeitnehmer können beruflich veranlasste Aufwendungen für Bewirtungen von Geschäftspartnern, die sie wirtschaftlich selbst tragen – also ohne Erstattung durch den Arbeitgeber –, i.H.v. 70 % als Werbungskosten bei den Lohneinkünften steuermindernd geltend machen. Die vorgenannten Nachweispflichten (vgl. Punkt 2.4) sind ebenso zu beachten.

Aufwendungen für reine Arbeitnehmerbewirtungen sind nur dann Werbungskosten, wenn der bewirtende Arbeitnehmer erfolgsabhängige Lohnbezüge erhält (unternehmerähnliche Stellung). Bewirtungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers (z.B. Beförderung) sind als Kosten der privaten Lebensführung anzusehen. Sie stellen damit für den Arbeitnehmer keine Werbungskosten seiner Lohneinkünfte dar.

 

 

Ihr Steuerberater steht Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.

Rechtsstand: Januar 2012

Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.